Kenntnisgabeverfahren

Voraussetzung für das Kenntnisgabeverfahren ist, dass das Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre liegt. Ob insoweit die Lage des Grundstücks ein Kenntnisgabeverfahren ermöglicht, kann bei der jeweiligen Gemeinde erfragt werden. Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen (vgl. Checkliste). Innerhalb von fünf Arbeitstagen hat die Gemeinde den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen schriftlich zu bestätigen und eine Ausfertigung der Bauvorlagen an die Baurechtsbehörde im Landratsamt weiterzuleiten. Eine Bestätigung auf Vollständigkeit ergeht nicht, wenn dem Vorhaben folgende Hindernisse entgegenstehen:

  • die Unterlagen sind unvollständig,
  • die Erschließung ist nicht gesichert,
  • es besteht eine hindernde Baulast,
  • das Vorhaben liegt in einem Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet, ohne dass die dazu erforderliche Genehmigung beantragt wurde.

 

In diesen Fällen hat die Gemeinde ebenfalls binnen fünf Arbeitstagen eine entsprechende Mitteilung zu machen. Diese Frist gilt auch für die Benachrichtigung der Angrenzer. Bedenken, die diese binnen zwei Wochen vorbringen müssen, hat die zuständige Gemeinde an die Baurechtsbehörde weiterzuleiten. Haben alle Angrenzer zugestimmt, darf der Bauherr zwei Wochen, ansonsten einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen. Der Baubeginn kann nur blockiert werden, wenn die Gemeinde einen entsprechenden Hinderungsgrund ermittelt oder die Baurechtsbehörde den Baubeginn untersagt. Die Erlaubnis zum Bauen erhält der Bauherr automatisch durch Fristablauf. Eine inhaltliche Prüfung der Bauvorlagen findet nicht statt. Der Bauherr selbst trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften und das damit verbundene Risiko. Die Baurechtsbehörde steht zwar in keiner Prüfungspflicht, besitzt jedoch ein uneingeschränktes Prüfungsrecht. Verstößt das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, so kann die Baurechtsbehörde geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der rechtmäßigen Zustände ergreifen.

 

Prüfliste (Checkliste für das Kenntnisgabeverfahren):

  • Zeichnerischer Teil des Lageplans im Maßstab 1:500
  • Schriftlicher Teil des Lageplans Bauzeichnungen im Maßstab 1:100
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • Bautechnische Bestätigung Bestätigung des Planverfassers und des Lageplanfertigers
  • Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft für das Vorhaben übernommen und einen geeigneten Bauleiter bestellt hat

 

Zuständige Baurechtsbehörde des Landkreis Karlsruhe