Beleuchtung

Umlegen können Sie die Kosten des Stroms für die Außen- und Innenbeleuchtung der Gemeinschaftsflächen wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküche. Nicht zu den umlagefähigen Kosten zählen natürlich die Stromkosten, die Ihrem Mieter in seinen eigenen 4 Wänden entstehen. Ebenso wenig die Kosten für Glühbirnen, Leuchtstoffröhren oder sonstige Beleuchtungsmittel. Dabei handelt es sich nämlich um Instandhaltungskosten, und die sind nicht umlagefähig. Stellen Sie Ihre bisherige Beleuchtung auf Energiesparlampen um, können Sie die Kosten dafür nicht auf die Mieter umlegen. Bei diesem "Glühbirnenaustausch" handelt es sich nämlich um Instandsetzungskosten (AG Köln, ZMR 1993, IV Nr. 21).