Ein Mieter, dessen Klavierspiel durch das rhytmische Mitklopfen anderer Mieter gestört wird, ist zur Mietminderung nicht berechtigt, wenn die Lärmdämmung des Hauses ausreichend ist und die anderen Mieter nur bei besonders lautem Klavierspiel klopfen. Das hat das Amtsgericht Berlin entschieden.
Der Hobbypianist hatte sich darüber beklagt, dass dieses Mitklopfen im Takt seine Konzentration und damit die Qualität seines Klavierspiels beeinträchtige. Er sah deshalb einen Anspruch auf entsprechende Mietminderung für gerechtfertigt an. Doch das Gericht mochte diese Ansicht nicht teilen. Die ebenfalls in einer Lärmverursachung bestehende Reaktion der Mitmieter habe der Mieter gewissermaßen als berechtigte Meinungskundgaben hinzunehmen.
AG Berlin-Tiergarten, AZ: 7 C 259/88