Treppenhaus: Mieter hat Recht auf seine Fußmatte

Der Vermieter kann nicht verbieten, daß seine Mieter vor die Tür der Wohnung eine Fußmatte legen.

Dies entschied ein Berliner Amtsrichter bei Beurteilung einer Nachbarschaftsklage zugunsten der Mietpartei. Der Eigentümer hatte in den Fußabtretern eine potentielle Gefahrenquelle für Putzfrau und Hausbewohner gesehen. Diese Argumentation teilte der Richter jedoch nicht. Jeder Treppenhausnutzer sei es gewohnt auch einmal über eine Fußmatte laufen zu müssen, daher könne von einer ernstzunehmende Gefahr nicht ausgegangen werden.

 
AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg

1998-05-05

19 C 27/98 Rechtsbereich/Normen: BGB

Einstellung in die Datenbank: 2000-08-06

Bearbeitet von: Martina Seipelt

Quelle: DPA