Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf schließt die in der Teilungserklärung enthaltene Bezeichnung als "Wohnung" die Nutzung des Sondereigentums als psychologische und psychotherapeutische Praxis nicht aus. Dies begründete das Gericht mit dem in Paragraf 13 Absatz 1 WEG enthaltenen Grundsatz, wonach jeder Wohnungseigentümer mit den im Sondereigentum stehenden Räumen nach Belieben verfahren, sie insbesondere bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen kann. Da in dem zu entscheidenden Fall von dem Patientenkreis keine spürbaren Störungen ausgingen bzw. zu erwarten waren, konnte dem Wohnungseigentümer die Vermietung der Wohnung an seine Frau zum Betrieb einer psychologischen Praxis nicht untersagt werden. Allerdings traf das Gericht eine zeitliche Beschränkung des Praxisbetriebes von Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 18:30 Uhr. Zur Vermeidung von Belästigungen der Mitbewohner sahen die Richter diese Beschränkung des Berufsausübungsrechts für gerechtfertigt an.
OLG Düsseldorf,
AZ: 3 Wx 500/97