Eigentumswohnung auch als psychologische Praxis nutzbar

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf schließt   die  in der Teilungserklärung enthaltene Bezeichnung als "Wohnung"   die Nutzung  des Sondereigentums als psychologische und psychotherapeutische Praxis  nicht aus. Dies begründete das Gericht mit dem in Paragraf 13 Absatz 1   WEG  enthaltenen Grundsatz, wonach jeder Wohnungseigentümer mit den im Sondereigentum   stehenden Räumen nach Belieben verfahren, sie insbesondere bewohnen, vermieten,   verpachten oder in sonstiger Weise nutzen kann.  Da in dem zu entscheidenden Fall von dem Patientenkreis keine spürbaren   Störungen  ausgingen bzw. zu erwarten waren, konnte dem Wohnungseigentümer die Vermietung   der Wohnung an seine Frau zum Betrieb einer psychologischen Praxis nicht untersagt   werden.  Allerdings traf das Gericht eine zeitliche Beschränkung des Praxisbetriebes  von Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 18:30 Uhr.  Zur Vermeidung von Belästigungen der Mitbewohner sahen die Richter diese  Beschränkung des Berufsausübungsrechts für gerechtfertigt an. 

OLG Düsseldorf,

AZ: 3 Wx 500/97