Auch drastische Einkommenseinbuße berechtigt nicht zur vorzeitigen Kündigung

Auch eine wesentliche Verschlechterung seiner Einkommenssituation berechtigt einen Wohnungsmieter nicht zur vorzeitigen Kündigung eines Zeitmietvertrages. Mit diesem Leitsatz wies das Landgericht Coburg das Begehren eines Wohnungsmieters auf eine vorzeitige Kündigung seines Zeitmietvertrags ab.

Das Mieterehepaar hatte einen Mietvertrag mit zehn Jahren festgeschriebener Dauer abgeschlossen. Nach einigen Jahren verringerte sich das Familieneinkommen bedingt durch Krankheit und Auszug eines Kindes erheblich. Wegen der hohen Miete, kündigten die Mieter die Wohnung. Die Vermieterin bestand dagegen auf Erfüllung des Vertrages. Trotzdem zogen die Mieter in eine billigere Wohnung um und stellten die Zahlungen ein. Zu Unrecht, wie das Gericht in zweiter Instanz entschied.

Die Kündigung sei unwirksam. Die Mieter könnten nicht einerseits die Vorteile eines längerfristigen Mietvertrages für sich in Anspruch nehmen, ohne sich andererseits im Ernstfall an der vertraglich vereinbarten Laufzeit festhalten zu lassen. Eine finanzielle Verschlechterung berechtige jedenfalls nicht zum vorzeitigen Ausstieg aus dem Vertrag. Der Vermieter müsse sich im Übrigen auch nicht etwa auf einen vom Mieter gestellte Nachmieter einlassen.

LG Coburg, AZ: 33 S 94/01