Ab 01.06.2005 gilt die dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge. Für den Vermieter gelten in der Regel die Kündigungsfristen gemäß § 573 c Abs. 1 S. 2 BGB.
Berücksichtigen Sie diese Fristen beim Abschluss von neuen Mietverträgen! Andernfalls sind die dokumentierten Kündigungsklauseln nicht eindeutig und unwirksam. Ein Mietausfall durch eine überraschende Kündigung des Mieter ist die Folge!