Dreimonatige Frist zur Kündigung für Altmietverträge ab 01.06.2005

Ab 01.06.2005 gilt die dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge. Für den Vermieter gelten in der Regel die Kündigungsfristen gemäß § 573 c Abs. 1 S. 2 BGB.

Berücksichtigen Sie diese Fristen beim Abschluss von neuen Mietverträgen!  Andernfalls sind die dokumentierten Kündigungsklauseln nicht eindeutig und unwirksam. Ein Mietausfall durch eine überraschende Kündigung des Mieter ist die Folge!