Schuldzinsenabzug auch nach Beendigung der Vermietungstätigkeit möglich

Verkauft jemand sein Vermietungsobjekt, so ist steuerlich ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Vermietungstätigkeit in der Regel nichts mehr zu machen. Dies betrifft jedenfalls Werbungskosten wie Abschreibung und Schuldzinsen für die Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Hat der Eigentümer jedoch in der Vergangen- heit Fremdmittel für die Finanzierung von sofort abziehbaren Werbungskosten wie zum Beispiel für Erhaltungsaufwand aufgenommen, so können diese auch nach Beendigung der Vermietungstätigkeit steuerlich abgezogen werden.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Verkaufserlös der Immobilie nicht für die Schuldentilgung ausreicht. (Bundesfinanzhof, AZ: IX R 42/97)