Seit 1. Januar 2002 gelten im Mietrecht auch neue Verjährungsfristen

Während die mit der Mietrechtsreform in Kraft getretenen Veränderungen im Mietrecht eine breite Öffentlichkeit fanden, trat zum 1. Januar weitaus weniger beachtet eine weitere Gesetzesänderung in Kraft. Und das obwohl das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz einige wesentliche Veränderungen in Bezug auf die Verjährungsfristen auch im Mietrecht beinhaltet. So verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache - also in erster Linie seine Schadeneratzansprüche - bereits in sechs Monaten, nachdem er die Mietsache zurückerhalten hat, bei Wohnungsmiete folglich nach Wohnungsübergabe. Alle weiteren Ansprüche des Vermieters, vor allem sein Mietzinsanspruch, verjähren nach drei Jahren. Verjährungsbeginn ist hier der Schluß des Jahres, in dem der Vermieter von den seinen Anspruch begründenden Umständen sowie von der Person des Schuldners Kenntnis er- langt hat. Regelmäßig weiß der Vermieter, wer sein Mieter ist, daher beginnt die Verjährung eines Anspruches auf Zahlung der Februarmiete 2002 also am 31. Dezember, 24:00 Uhr. Ebenfalls verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters mit dem An- spruch auf Rückgabe der Mietsache. Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß Paragraf 195 BGB, also nach drei Jahren. Liefe daher die Verjährungsfrist für die Ersatzansprüche theoretisch länger als die Verjährung für den Rückgabeanspruch, so endet auch die Verjährung für die Ersatzansprüche nach Ablauf der Verjährung für die Rückgabe. Drei Jahre nach Rückgabe der Mietsache sind daher in aller Regel sämtliche Ansprüche des Vermieters - vorbehaltlich Ansprüche wegen Personenschadens - verjährt. Die Ansprüche des Mieters auf Aufwendungsersatz oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in 6 Monaten nach Beendigung des Mietver- hältnisses. Dieser Zeitpunkt ist zunächst von der Rückgabe der Mietsache zu unterscheiden. Das Mietverhältnis endet nach Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit bzw. nach Ablauf der Kündigungsfrist.