Tierhaltung: Yorkshire-Terrier in Mietwohnung erlaubt

Der Vermieter ist verpflichtet, die Haltung eines Yorkshire-Terriers in der Mietwohnung zuzulassen. Dies gilt auch dann, wenn er sich im Mietvertrag ausdrücklich vorbehalten hat, dass Tiere nur mit seiner Genehmigung gehalten werden dürfen.

Das Landgericht Kassel begründete seine Entscheidung damit, dass es im Einzelfall rechtsmißbräuchlich sein könne, dem Mieter einen solch kleinen Hund zu verbieten. Zwar stehe es grundsätzlich im Ermessen des Vermieters, welche Tiere er in seinen Mietwohnungen zulasse. Denn der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse daran, dass die anderen Hausbewohner nicht durch Tiere belästigt werden und die Wohnungen nicht stärker als üblich durch die Tiere abgenutzt werden. Bei einem Yorkshire-Terrier von der Größe eines Meerschweinchens sei aber weder das eine noch das andere zu befürchten. Daher sei es rechtsmißbräuchlich und damit unzulässig, wenn der Vermieter einen solchen Hund dennoch verbiete.

Außerdem hielten die Richter es für möglich, dass ein Yorkshire-Terrier von vornherein den sogenannten "Kleintieren" zuzurechnen ist, deren Haltung auch in Mietverträgen häufig erlaubt ist.

LG Kassel 1997-01-30 1 S 503/96 Rechtsbereich/Normen: BGB Einstellung in die Datenbank: 1998-08-30 Bearbeitet von: Anna Seelentag