Gartenpflegekosten

Zu den Gartenpflegekosten gehören:

· die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen · die Kosten der Erneuerung von Pflanzen und Hölzern · die Kosten der Pflege von Spielplätzen · die Kosten der Erneuerung von Sand · die Kosten der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem das Mietobjekt steht · Rasenmähen, Düngen, Vertikutieren und Unkrautbeseitigen auf Rasen und Rabatten · Beschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken · Erneuern von Pflanzen (nicht aber die Erstanschaffung) · Wässern und Gießen im Sommer · Abtransportieren von Gartenabfällen · Entfernen verblühter Blumen · alters-, witterungs- oder umweltbedingtes Beseitigen von Sträuchern und Bäumen sowie entsprechende Neubepflanzung · Nachsäen von Rasen (nicht Erstanlage) · Personalkosten, für die Pflege erforderliche Materialien wie z.B. Pflanzen und Dünger, Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten für Geräte, durch die höhere Personalkosten eingespart werden können (umstritten, anerkannt für Laubsauger) · Kosten für die Sanderneuerung auf dem Spielplatz, Reparaturkosten für Spielgeräte und Bänke (nicht bei mutwilligen Beschädigungen oder wenn sie erneuert werden müssen) · Pflegekosten für Plätze, Zugänge oder Zufahrten · Benzin für den Rasenmäher (nicht aber die Kosten für die Erst- oder Ersatzanschaffung von Gartengeräten)

Unter der Position "Gartenpflege" dürfen Sie dann keine Kosten ansetzen, wenn Ihr Mieter den Garten nicht nutzen darf (AG Nordhorn, Urteil v. 1.4.1998 - 3 a C 1958/97, WM 1998, S. 604). Anders verhält es sich mit Gemeinschaftsflächen. Die Kosten für das Fällen von Bäumen auf dem Mietergrundstück stellen umlagefähige Gartenpflegekosten nach § 27 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung in Verbindung mit Anlage 3 Ziffer 10 dar.