Besichtigung von Mieterwohnung durch Vermieter

Der Vermieter darf die Mieterwohnung nur besichtigen, wenn dies im Mietvertrag geregelt ist oder es einen konkreten Anlaß dafür gibt. So entschied das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das Recht des Mieters auf eine Privatsphäre. Als konkreter Anlaß zur Besichtigung gilt zum Beispiel ein Wasserrohrbruch. In solchen Fällen darf der Vermieter zur Gefahrenabwehr auch ohne eine Regelung im Mietvertrag die Wohnung kurzfristig betreten, so das Amtsgericht Schöneberg. Normalerweise muß der Vermieter seine Besichtigung aber rechtzeitig ankündigen. Hierzu hielt das Amtsgericht Münster eine Frist von 24 Stunden für angemessen. Das Landgericht Kiel stellte fest, daß der Mieter Besichtigungen des Vermieters nur bis zu drei Stunden pro Woche dulden muß. Massenbesichtigungen zwecks Verkaufs der Wohnung muß er sogar nur eine halbe Stunde monatlich dulden, wenn er vorher schon "Hunderte" solcher Besichtigungstermine zugelassen hat, entschied das Amtsgericht Hamburg.

BVerfG 1992-02-21 43 b C 1717/91 Rechtsbereich/Normen:

BGB Einstellung in die Datenbank: 1998-06-13 Bearbeitet von: Anna Seelentag