Grillen / Lärm und Gerüche beim Gartenfest? So gibt es keinen Ärger

Lärm und Gerüche beim Gartenfest? So gibt es keinen Ärger.

Der nächste Sommer kommt bestimmt! Sonne, Wärme und laue Abende sind für viele Anlass zum Grillen und Feste feiern - auf dem Balkon oder im Garten.

Gehört ein Balkon oder Garten zur vermieteten Wohnung, so kann ihn der Mieter grundsätzlich frei nach seinen Vorstellungen nutzen, d.h. er darf Blumenkästen aufstellen, Rankgitter befestigen, die sog. "kleine Wäsche" trocknen, Rauchen, Gäste empfangen und auch Grillen.
Die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauches des Balkons oder des Gartens ist aber dort erreicht, wo Mitmieter oder Nachbarn gestört werden oder die Bausubstanz beeinträchtigt und dadurch Rechte des Hauseigentümers beeinträchtigt werden.

Die entscheidende Frage, ob und wie häufig im Sommer auf dem Balkon oder im Garten gegrillt und gefeiert werden darf, ist nicht einheitlich entschieden: Es gab schon Entscheidungen, wonach 3 x 2 Stunden im Jahr oder insgesamt 6 Stunden zulässig aber auch ausreichend sind, oder dass einmal im Monat mit 48-stündiger Voranmeldung auf dem Balkon gegrillt werden darf.

Deshalb unser Tipp: Wenn Sie feiern oder grillen und wissen, das die Nachbarn etwas dagegen haben, sollten Sie Ihre Nachbarn vor dem nächsten Fest informieren und vielleicht auch einladen. Jedenfalls sollten sich die Nachbarn auf die bevorstehenden Störungen einstellen können. Sie sollten auch die geltenden Ruhezeiten beachten und vermeiden, übermäßig Lärm zu machen oder Gerüche und Rauch zu produzieren.

Nicht nur Mieter werden in Ihren Rechten eingeschränkt. Auch Wohnungs- und Hauseigentümer können sich gegen andere Wohnungs- und Hauseigentümer zur Wehr setzen. Im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft, zu deren Wohngebäude auch ein Garten gehört, wurde beispielsweise entschieden, dass 5 Grillfeste im Jahr mit Holzkohlefeuer gefeiert werden dürfen, zumindest dann, wenn der Grill am Ende des Gartens aufgebaut wird.

Grillen ist also nicht uneingeschränkt zulässig. Wenn Mitmieter durch das Grillen auf dem Balkon erheblich gestört werden, muss das Grillen eingeschränkt oder ganz eingestellt werden. Das Grillen auf dem Balkon gehört wegen der zu erwartenden Störungen der Nachbarn nämlich nicht mehr zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung. Ein sich gestört fühlender Mieter hat das Recht, sich beim Vermieter zu beschweren und von diesem zu verlangen, dass er den störenden Mieter abmahnt.

Grundsätzlich haben Mieter und Grundstückseigentümer das Recht, auf dem Balkon oder im Garten Feste zu feiern. Ab 22.00 Uhr muss jedoch regelmäßig Nachtruhe herrschen, d.h. wenn Nachbarn sich gestört fühlen, muss ab diesem Zeitpunkt das Fest in die Wohnung verlagert und Zimmerlautstärke eingehalten werden. Erkundigen Sie sich zusätzlich bei Ihrer Gemeinde nach den geltenden Ruhezeiten. Tagsüber muss ein Nachbar dagegen dulden, dass auf dem Balkon oder im Garten ein Fest mit üblicher Geräuschbelästigung gefeiert wird.
Wird man vom Partylärm während der Ruhezeiten gestört, kann man den Nachbarn auffordern, das Fest in die Wohnung zu verlagern und Zimmerlautstärke einzuhalten. Weigert sich dieser, so können Sie die Polizei rufen. Es drohen Bußgelder bis zu 5.000 Euro. Daneben können Sie aber auch zivilrechtlich mittels Klage oder strafbewehrter Unterlassungserklärung gegen den Störer vorgehen. Wird regelmäßig zu laut gefeiert können Sie auch den Vermieter auffordern, den Mitmieter wegen Störung des Hausfriedens abzumahnen und ggf. die Miete mindern. Wird dann weiterhin gestört, droht dem Störer die Kündigung.

 
Gesetzestexte:

 
§ 117 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Unzulässiger (OWiG) - Lärm

§§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Zuführung unwägbarer Stoffe, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch