Grundstücksnachbarn haften bei störenden Baumwurzeln

Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn die Beseitigung von störenden Baumwurzeln verlangen. Er kann die Beseitigung der Beeinträchtigung aber auch selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen. Erstattungsfähig sind allerdings nur die notwendigen Aufwendungen.

Der Sachverhalt: Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Klägerin befindet sich ein aus drei großen Betonplatten bestehender Weg. Eine dieser Platten wurde durch die Wurzeln eines auf dem Grundstück des Beklagten stehenden Kirschbaums angehoben. Die Klägerin ließ die Wurzel entfernen und den gesamten Weg neu mit Steinen belegen. Die hierfür angefallenen Kosten i.H.v. rund 1.180 Euro stellte sie dem Beklagten in Rechnung.

Ihre Klage auf Zahlung von Schadensersatz hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Auf die hiergegen gerichtete Revision hob der BGH das Urteil der Vorinstanz auf und gab der Klage teilweise statt.

Die Gründe: Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 812 Abs.1 S.1 BGB. Sie konnte vom Beklagten nach § 1004 Abs.1 S.1 BGB die Beseitigung der Baumwurzeln verlangen. Sie war aber ebenso befugt, die Störung selbst zu beseitigen und dem Beklagten die hierfür angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen. Der Anspruch der Klägerin umfasst daher die notwendigen Kosten, die von dem Beklagten zur Erfüllung des Beseitigungsanspruch der Klägerin nach § 1004 Abs.1 S.1 BGB hätten aufgewendet werden müssen.

Zu den notwendigen Maßnahmen gehören dabei nicht nur die Beseitigung der Kirschbaumwurzel, sondern auch die Wiederherstellung des Weges. Vorliegend hätte die Klägerin jedoch nicht den kompletten Weg neu errichten lassen müssen. Es hätte genügt, die Wurzel unter der betreffenden Betonplatte zu entfernen und die Platte wieder an ihren Platz zu legen. Die Beklagte ist daher nur zum Ersatz der durch diese einfachere Maßnahme entstandenen Kosten verpflichtet.