Blumenkästen und Pflanzen dürfen auch im Rahmen einer Eigentümergemeinschaft an Balkon angebracht werden

Blumenkästen und Pflanzen dürfen auch im Rahmen einer Eigentümergemeinschaft an Balkon angebracht werden
Ein Mieter darf selbst dann Blumenkästen und Rankpflanzen an seinem Balkon anbringen, wenn sich die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage dagegen ausspricht.

In dem verhandelten Fall hatte einer Eigentümergemeinschafteinem Mieter die Begrünung seines Balkons untersagen wollen. Sie hatten argumentiert, dass Risiken durch Gießwasser, herabfallende Blumenkästen und eventuelle Schäden am Putz auftreten könnten. Die Richter des Amtsgerichts in München befanden jedoch: «Einen Schutz gegen alles und jedes gibt es nicht.» Es bestehe «immer die theoretische Möglichkeit, dass ein Sturm Balkonkästen herunterwerfen kann. Dies könne jedoch gleichermaßen mit Dachziegeln, abgebrochenen Ästen oder umstürzenden Bäumen passieren».Grundsätzlich dürften ein Balkon, dessen Wände und das Geländer «im Rahmen des Üblichen» genutzt werden. Mit Blick auf mögliche Schäden etwa bei Sturm oder starken Regenfällen stellte das Amtsgericht klar, dass die so genannte Verkehrssicherungspflicht Sache des Mieters sei. Er müsse Schadensersatz leisten, falls sich ein Blumenkasten aus seiner Verankerung löse und Passanten verletze.

Amtsgericht München

12000-12-22

271 C 23794/2000

Rechtsbereich/Normen:

BGB Einstellung in die Datenbank: 2001-11-15

Bearbeitet von: Markus Baum

Quelle: dpa