Änderung bei den geringfügig Beschäftigten ab 1.4.2003

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich am 17.12.2002 auf Änderungen beim "Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (Hartz II) geeinigt. In diesem Gesetz wurden insbesondere auch die Grundlinien für Geringverdiener neu festgelegt.

Bei den sog. Mini-Jobs sieht der Kompromiss die Anhebung der Grenze von 325 Euro auf 400 Euro monatlich vor. Der Arbeitgeber entrichtet für geringfügig Beschäftigte Pauschalabgaben in Höhe von insgesamt 25 %. Davon entfallen auf die Rentenversicherung 12 %, auf die Krankenversicherung 11 % – mit einer Aufstockungsoption für Arbeitnehmer – sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 % (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Die Pauschalbeiträge und die Pauschalsteuer sollen an eine gemeinsame Stelle – die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus – abgeführt werden. Aufgabe dieser Einzugsstelle ist es, die den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung zustehenden Teilbeträge zu verteilen.

Bei Mini-Jobs bis 400 Euro monatlich in "Privathaushalten" betragen die Pauschalabgaben des Arbeitgebers zukünftig 12 %. Hiervon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), die ebenfalls keine Verrechnung mit der individuellen Steuer zulässt. Auch hier sollen Pauschalbeiträge und Steuer an die o. g. Einzugsstelle abgeführt werden.

Haushaltsdienstleistungen sollen zukünftig steuerlich unterschiedlich gefördert werden:

Aufwendungen eines privaten Haushalts, der einen Mini-Jobber bis zu 400 Euro monatlich beschäftigt, können in Höhe von 10 %, höchstens 510 Euro im Jahr, steuerlich geltend gemacht werden. Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in privaten Haushalten können Aufwendungen in Höhe von 12 %, höchstens 2.400 Euro im Jahr steuerlich angesetzt werden. Für den Einkauf von Haushaltsdienstleistungen durch einen privaten Haushalt (zum Beispiel von Dienstleistungsagenturen) können Kosten in Höhe von 20 %, höchstens 600 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

Aufbauend auf dem geltenden Recht sollen geringfügige Beschäftigungen sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt zusammengerechnet werden. Dies führt zur Versicherungspflicht bei Überschreiten des Grenzwertes von 400 Euro.

Bei zusammengerechneten Entgelten zwischen 400 und 800 Euro gilt eine Sonderregelung für die so genannte Gleitzone.

Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen werden mit geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet. Eine Nebenbeschäftigung bis zu 400 Euro, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, bleibt für den Arbeitnehmer abgabenfrei.

Die so genannte Gleitzone wird oberhalb von 400 Euro bis zur Grenze von 800 Euro eingeführt. Oberhalb von Arbeitsentgelten von 400 Euro besteht danach Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Hier setzt der volle Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von ca. 21 % für das gesamte Arbeitsentgelt ein.

Für Arbeitsentgelte zwischen 400 und 800 Euro steigt der vom Arbeitnehmer für das gesamte Arbeitsentgelt zu zahlende Anteil linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an. Zur Glättung des Übergangs in die Gleitzone geht der Arbeitnehmeranteil von einem Startpunkt aus, der sich aus der Differenz der Hälfte des durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes (ca. 21 %) zum Pauschalbeitrag (25 %) ergibt (zurzeit also rund 4 %).

Ab einem Arbeitsentgelt von 400,01 Euro erfolgt eine individuelle Besteuerung. Wird eine Nebenbeschäftigung mit 400,01 bis 800 Euro neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 Euro ausgeübt, gelten die Regelungen für die Gleitzone für die Nebenbeschäftigung nicht. Hier werden Beiträge auf das zusammengerechnete Entgelt erhoben.

Die Regelungen zu den Mini-Jobs sollen wegen Umstellungsbedarf für die Arbeitgeber, die Sozialversicherung und die Steuerbehörden erst zum 1.4.2003 in Kraft treten.