Immer wieder Streit um abgestellte Kinderwagen im Hausflur

An im Treppenhaus abgestellte Kinderwagen entzündet sich immer wieder Streit zwischen den einzelnen Bewohnern. So auch in einer Eigentumswohnanlage. Und das, obwohl die Eigentümer eigens einen Beschluß gefasst hatten, dass Kinderwagen vorübergehend im Hausflur abgestellt werden dürfen.

Einige Wohnungseigentümer fühlten sich durch das auch nur vorübergehende Abstellen von Kinderwagen im Flur allerdings behindert, weil ihr Wohnungszugang dadurch eingeengt würde.

Im Flur würden mitunter bis zu vier Kinderwagen abgestellt, klagten sie. Mit ihrem Ziel, die Hausordnung entsprechend abzuändern, schei- terten sie allerdings in der Wohnungseigentümerversammlung, so dass der Streit schließlich vor Gericht landete.
Ihr Antrag blieb aber auch vor dem Oberlandesgericht Hamm schließlich ohne Erfolg.

Denn das OLG führte zur Begründung aus, dass die in der Hausordnung getroffene Regelung hinreichend genau bestimmt sei. Es sei eine zeit- lich begrenzte, aber auch nicht zu kleinliche Regelung gewollt. Im Erdgeschoss sei keine andere Abstellmöglichkeit gegeben. Der Abstellraum für Kinderwagen im Keller sei über einen Fahrstuhl nicht zu er- reichen.

Ein vorübergehendes Abstellen eines Kinderwagens im Erdgeschoss sei selbstverständlich, sozialüblich und Element der Zweckbestimmung der Wohnanlage.

Für Eltern von Kleinkindern sei es unzumutbar, wenn nicht gar unmöglich, den Kinderwagen nach jedem Ausgang in die Wohnung zu nehmen oder zunächst in den nur über eine Treppe zu erreichenden Keller zu transportieren und erst dann mit dem Kind die Wohnung aufzusuchen. Der Einschränkung der Bewegungsfreiheit der übrigen Wohnungseigentümer werde ausreichend Rechnung getragen, da die Kinderwagen nicht dauernd im Flur abgestellt werden dürften.

An Tagen, an denen ein Kinderwagen nicht gebraucht werde, aber auch in den Abendstunden und nachts gehöre der Kinderwagen dagegen in den dafür vorgesehenen Abstellraum. (OLG Hamm, AZ: 15 W 444/00)