Läßt sich eine Rauhfasertapete noch überstreichen, so braucht der Mieter im Rahmen der Schönheitsreparaturen ein Zimmer nicht neu zu tapezieren.
Nach einem Urteil des AG Münster verträgt eine Rauhfasertapete mindestens drei Anstriche, wenn sie nicht übermäßig abgenutzt ist.
AG Münster
1998-03-19
49 C 774/97
Rechtsbereich/Normen: BGB
Einstellung in die Datenbank: 1999-04-12
Bearbeitet von: Volker Kitz
Quelle: WM 98, 569