Parabolantenne: Kein Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne bei Breitbandkabelanschluss

Aus dem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30.12.1999 - 6 S 5026/99 (NZM 2000, S. 960 f.) ergibt sich u. a. Folgendes:

Bei bestehendem Anschluss an das Breitbandkabelnetz hat der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter einen gesteigerten Informationsbedarf aus beruflichen Gründen geltend macht.

Zu berücksichtigen war nach den Ausführungen des Gerichts, dass es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass ein Mieter durch den Verweis auf einen vorhandenen Breitbandkabel-anschluss in seiner Informationsfreiheit dadurch beschränkt wird, dass er nicht alle durch eine Parabolantenne empfangbaren Programme nutzen kann und verpflichtet wird, dem Verlangen des Vermieters auf Entfernung einer entsprechenden Satellitenempfangsantenne gem. § 1004 Abs. 1 BGB nachzukommen.

Der vorhandene Breitbandkabelanschluss gibt dem Mieter die Möglichkeit, sich aus allgemein zugänglichen und ausreichend geeigneten Informationsquellen zu unterrichten. Ein weitergehender Anspruch darauf, alle Medienangebote nutzen zu können bzw. sich die kostengünstigste Möglichkeit generell aussuchen zu können, kann in dieser Allgemeinheit den verfassungsrechtlichen Entscheidungen nicht entnommen werden.

Vielmehr ist klargestellt worden, dass die Informationsfreiheit des Mieters nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht schrankenlos von einem Vermieter zu gewähren ist, sondern auch dessen Eigentumsinteressen ausreichend berücksichtigt werden müssen und bei der Abwägung deshalb auch die miet- und eigentumsrechtlichen Bestimmungen als Schranken i. S. von Art. 5 Abs. 2 GG Bedeutung haben.

Die Ansicht der Mieter, dass die ihres Erachtens einfallslose Gebäudearchitektur durch die Parabolantenne optisch gar nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und daher ihre Informationsfreiheit überwiegen müsse, überzeugte nicht. Denn auch wenn die Außenansicht des Gebäudes vorliegend noch einen malermäßigen Sanierungsbedarf aufweist und die Parabolantenne der Mieter auf der der Straße abgewandten Gartenseite und nicht an einer stadtbildprägenden Gebäudefassade auf einen Holzstab neben der Hauswand angebracht worden ist, genügt dies nicht, eine ästhetische Beeinträchtigung des Mietshauses zu verneinen.

Diesbezüglich haben auch die Mieter zu beachten, dass sie ihre Geschmacksvorstellungen nicht an die Stelle der der Vermieterin setzen können, denn auch wenn die Vermieterin als juristische Person nicht vor Ort "wohnt" und deshalb sich auch nicht unmittelbar persönlich gestört fühlen kann, ist doch zu berücksichtigen, dass die Vermieterin ein berechtigtes Interesse als Wohnungseigentümerin hat, das Erscheinungsbild ihrer Mietshäuser zu bewahren und Einwirkungen Dritter, die nicht ihren Vorstellungen entsprechen, auszuschließen.

Dass ein solches Interesse auf Seiten der Vermieterin besteht, war für die Mieter auch vor Anmietung der Wohnung deutlich erkennbar, da im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist, dass Installationen von Antennen aller Art der Zustimmung der Vermieterin bedürfen. Weil die Vermieterin solche Beeinträchtigungen ihres Eigentums gerade ausschließen wollte, können die Mieter, die in Kenntnis dieser Vertragsbedingungen die Wohnung angemietet haben, sich nicht nachträglich erfolgreich darauf berufen, dass die Vermieterin als große Wohnungsgesellschaft keinen direkten Kontakt zur Wohnung habe und die optische Harmonie der Gebäudeansicht allenfalls nur gering beeinträchtigt sei.