Gemäß Paragraf 559 BGB (früher Paragraf 3 MHG) kann ein Vermieter nach baulichen Maßnahmen zur nachhaltigen Einsparung von Heizenergie die jährliche Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Schadensersatzansprüche entstehen können, wenn ein Verhandlungspartner während der Vertragsverhandlungen bereits erhebliche Dispositionen in der Hoffnung auf das tatsächliche Zustandekommen des Vertrages getroffen hat und der andere die Verhandlungen schließlich scheitern lässt. In derartigen Fällen können Schadensersatzansprüche nur geltend gemacht werden, wenn ein Verhandlungspartner bei der Gegenseite das Vertrauen erweckt hat, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, dann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt, wenn über eine Reihe von Vertragsänderungen noch gar keine endgültige Einigung erzielt wurde und der Vertragspartner daher noch mit einem Scheitern der Verhandlungen rechnen musste.
BGH, AZ VII ZR 360/98