Stellplatz nur für angemeldete Fahrzeuge

Dem Mieter ist es auf mitvermieteten Stellplätzen nur gestattet, fahrbereite, nicht jedoch abgemeldete Fahrzeuge abzustellen.
Dem Hauseigentümer ist es gesetzlich vorgeschrieben, beim Errichten von Gebäuden auch Stellplätze nachzuweisen, um die öffentliche Straßenfläche von geparkten Fahrzeugen zu entlasten. Daher sind die errichteten Stellplätze zweckbestimmt für fahrbereite Fahrzeuge, nicht jedoch für abgemeldete. Auf das Beseitigungsrecht kann sich der Vermieter sogar noch dann berufen, wenn er das Abstellen mehrere Jahre lang geduldet hat.

AG Detmold

1999-07-21

7 C 344/99

Rechtsbereich/Normen: § 1004 BGB

Einstellung in die Datenbank: 2002-08-13

 Bearbeitet von: Lars Breuer Quelle:

Deutscher Mieterb