Schlangenhaltung in einer Mietwohnung

Berechtigung zur Schlangenhaltung in einer Mietwohnung (AG Bayreuth, Urt. v. 2.6.2000 - 4 C 62/00)

 
Leitsätze der ZMR-Redaktion:

 
1. Sieht ein Formular-Mietvertrag vor, dass Tiere ausnahmslos nur dann in der Wohnung gehalten werden dürfen, wenn dem zuvor schriftlich zugestimmt wurde, liegt eine unwirksame Klausel vor. Denn durch die Schriftlichkeitsklausel könnte der Mieter von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden, wenn ihm die Erlaubnis mündlich oder stillschweigend erteilt wurde (Anschluss an BGH, NJW 1991, 1750 = ZMR 1991, 290 [292]).

2. Das Halten von Schlangen in einer Mietwohnung kann nicht ohne weiteres untersagt werden. Vielmehr ist im Einzelfall eine Abwägung der wechselseitigen Belange erforderlich.

Der Streit zwischen den Parteien ging um die Berechtigung des Mieters in der Mietwohnung Schlangen zu halten. Der Vermieter verlangte insoweit, die vom Bekl. gehaltenen acht Schlangen aus der Wohnung zu entfernen.

Die Klage des Vermieters war in der Sache ohne Erfolg.

Werde im Rahmen eines Formular-Mietvertrages eine schriftliche Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung in der Wohnung verlangt, so liege darin eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 9 AGBG. Denn mittels einer solchen Schriftlichkeitsklausel werde die Möglichkeit eröffnet, etwaig durch mündliche oder konkludente Erlaubniserteilung begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Vertragsbestimmungen abzuwehren.

Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Tierhaltung in Mietwohnungen sei daher eine Abwägung der wechselseitigen Belange von Mieter und Vermieter vorzunehmen. Insoweit seien von Seiten des Vermieters konkrete sachliche Gründe vorzutragen, die gegen die Zulässigkeit der Tierhaltung in der Wohnung sprechen. Im Halten von 8 Schlangen mit einer Maximalgröße von 80 cm in der Wohnung sei jedoch kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache i.S.d. § 550 BGB zu sehen. Denn soweit es sich nicht um Giftschlangen oder Riesewürgeschlangen handele und deren Lebendfütter nicht in der Wohnung gezüchtet, sondern jeweils angeliefert werde, bestehe weder eine Belästigung, noch eine Gefahr für Mitbewohner des Anwesens.

Quelle: ZMR 2000, 765-766

Suchbegriffe: § 535 BGB. § 9 AGBG