Schweigen auf Anfrage zur Untervermietung kann nicht als Zustimmung gewertet werden

Das Oberlandesgericht Koblenz hat jetzt in einem Rechtsentscheid ent-  schieden, dass ein Schweigen des Vermieters auf eine generelle An-  frage zur Untervermietung ohne Benennung eines bestimmten Unter-  mietinteressenten keine Verweigerung der Erlaubnis zur Unterver-  mietung sei und damit auch nicht ein Kündigungsrecht des Mieters auslöse.

Diese Frage wurde bislang in Literatur und Rechtsprechung unter-  schiedlich beurteilt. Auch das OLG Koblenz verkannte nicht, dass es  sinnvoll sein kann, zunächst generell zu klären, ob die Erlaubnis zur  Untervermietung erteilt wird, bevor sich der Vermieter um konkrete  Untermieter bemüht. Es ist jedoch der Auffassung, dass diese  Verfahrensweise nur einvernehmlich zwischen Vermieter und Mieter ver-  einbart, aber nicht einseitig vom Mieter erzwungen werden kann, da  sie vom Gesetz nicht vorgesehen ist.

Aufgrund der weitgehend verbindlichen Wirkung von Rechtsentscheiden  ist die Streitfrage damit geklärt. Frühere abweichende Entscheidungen  sind damit hinfällig.