BGH: Wärmebedarfsrechnung für Mieterhöhung nach Wärmedämmung

Will ein Vermieter eine Mieterhöhung durchsetzen, nachdem er die Wohnungen  wärmedämmend saniert hat, muss er der Zustimmungserklärung nicht   mehr eine  Wärmebedarfsberechnung beilegen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.  Bislang sah dieses Mieterhöhungsverfahren allerdings auch vor, das der   Vermieter  die Kosten entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen erläutern musste.  Dies hatte in Form einer Wärmebedarfsrechnung zu erfolgen, aus der der   Mieter  ersehen konnte, welche Energieersparnis für ihn durch die Baumaßnahme   erzielt werde.  Der BGH indes hält die Beifügung einer Wärmebedarfsberechnung   für die formelle Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung nicht   für erforderlich. Für eine solche Erläuterung sei es ausreichend,   dass der Vermieter Tatsachen darlegt, anhand derer der Mieter, wenn auch unter   Umständen unter Zuhilfenahme einer bautechnisch sachkundigen Person, beurteilen   kann, ob die gesetzliche Voraussetzung einer nachhaltigen Einsparung von Heizenergie   gegeben ist. Dies könne durch eine gegenständliche Beschreibung der   Baumaßnahmen oder auch, durch die Angabe von Wärmedurchgangswerten   erfolgen.  Ein konkretes Maß der zu erwartenden Energieersparnis brauche nicht dargelegt   zu werden, weil das Gesetz ein Mindestmaß nicht verlange, sondern nur   voraussetze,  dass die Energieeinsparung "nachhaltig", das heißt dauerhaft,   eintritt.  BGH, AZ: VIII ARZ 3/01