Will ein Vermieter eine Mieterhöhung durchsetzen, nachdem er die Wohnungen wärmedämmend saniert hat, muss er der Zustimmungserklärung nicht mehr eine Wärmebedarfsberechnung beilegen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Bislang sah dieses Mieterhöhungsverfahren allerdings auch vor, das der Vermieter die Kosten entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen erläutern musste. Dies hatte in Form einer Wärmebedarfsrechnung zu erfolgen, aus der der Mieter ersehen konnte, welche Energieersparnis für ihn durch die Baumaßnahme erzielt werde. Der BGH indes hält die Beifügung einer Wärmebedarfsberechnung für die formelle Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung nicht für erforderlich. Für eine solche Erläuterung sei es ausreichend, dass der Vermieter Tatsachen darlegt, anhand derer der Mieter, wenn auch unter Umständen unter Zuhilfenahme einer bautechnisch sachkundigen Person, beurteilen kann, ob die gesetzliche Voraussetzung einer nachhaltigen Einsparung von Heizenergie gegeben ist. Dies könne durch eine gegenständliche Beschreibung der Baumaßnahmen oder auch, durch die Angabe von Wärmedurchgangswerten erfolgen. Ein konkretes Maß der zu erwartenden Energieersparnis brauche nicht dargelegt zu werden, weil das Gesetz ein Mindestmaß nicht verlange, sondern nur voraussetze, dass die Energieeinsparung "nachhaltig", das heißt dauerhaft, eintritt. BGH, AZ: VIII ARZ 3/01