Die einen finden sie putzig, die anderen würden sie am liebsten mit einem großen Hammer lustvoll zertrümmern . Nichts erhitzt die Gemüter deutscher Wohnungseigentümer mehr, als der Anblick des gemeinen Gartenzwergs. Und von Jahr zu Jahr steigt die Zahl der Gerichtsverfahren, die sich an der Gestalt dieser kleinen Wichte entzünden.
So auch dieser Fall, der die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage nachhaltig in zwei Lager spaltete. Ohne Zustimmung der Gemeinschaft hatte nämlich einer der Eigentümer einen Gartenzwerg auf dem Dach seiner Garage postiert. Und das war schon ein besonderer Anblick, denn die etwa 50 Zentimeter hohe Figur präsentierte sich als Exhibitionist. Mit aufgeschlagenem Mantel, einem entblößten Geschlechtsteil und einem anzüglichen Grinsen erregte er die Gemüter der Nachbarschaft.
Kein Wunder, das der geile Wicht, beziehungsweise sein Besitzer, prompt vor den Schranken des Amtsgerichts Essen landete. Das hatte darüber zu entscheiden, ob die anzügliche Figur auch ohne die Zustimmung der Miteigentümer aufgestellt werden dürfe oder nicht.
Durfte sie nicht. Die Miteigentümer konnten also die Entfernung des obszönen Gartenzwerges verlangen, weil dessen Aufstellung nämlich gegen Paragraf 10 der Teilungserklärung verstoße. Danach war eine Veränderung der Außenfront nicht gestattet.
Die Aufstellung eines Gartenzwerges sei aber eine Veränderung des Erscheinungsbildes der Hausfront im Sinne dieser Grundsätze. Die Aufstellung des Gartenzwerges sei auch nicht geringfügig, "denn der Gartenzwerg hat zum einen eine Größe von rund 50 Zentimeter und stellt zum anderen eine völlig neuartige Form eines Tiergegenstands dar", so der Richter mit ernster Juristenmiene. Hinzu komme, dass der Gnom an einer völlig untypischen Stelle auf einem Garagendach aufgestellt wurde. Seitdem fristet der geile Zwerg wohl wieder ein düsteres Leben im dunklen Inneren der Garage.
AG Essen, AZ: 19 III35/99