Gartenzwerg: Geiler Wicht beschäftigt Gericht

Die einen finden sie putzig, die anderen würden sie am liebsten mit einem  großen Hammer lustvoll zertrümmern . Nichts erhitzt die Gemüter   deutscher  Wohnungseigentümer mehr, als der Anblick des gemeinen Gartenzwergs.  Und von Jahr zu Jahr steigt die Zahl der Gerichtsverfahren, die sich an der  Gestalt dieser kleinen Wichte entzünden.

So auch dieser Fall, der die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage nachhaltig  in zwei Lager spaltete. Ohne Zustimmung der Gemeinschaft hatte nämlich   einer  der Eigentümer einen Gartenzwerg auf dem Dach seiner Garage postiert.  Und das war schon ein besonderer Anblick, denn die etwa 50 Zentimeter hohe Figur  präsentierte sich als Exhibitionist. Mit aufgeschlagenem Mantel, einem   entblößten  Geschlechtsteil und einem anzüglichen Grinsen erregte er die Gemüter   der  Nachbarschaft.

Kein Wunder, das der geile Wicht, beziehungsweise sein Besitzer, prompt vor  den Schranken des Amtsgerichts Essen landete. Das hatte darüber zu entscheiden,  ob die anzügliche Figur auch ohne die Zustimmung der Miteigentümer   aufgestellt  werden dürfe oder nicht.

Durfte sie nicht. Die Miteigentümer konnten also die Entfernung des obszönen  Gartenzwerges verlangen, weil dessen Aufstellung nämlich gegen Paragraf   10  der Teilungserklärung verstoße. Danach war eine Veränderung   der Außenfront  nicht gestattet.

Die Aufstellung eines Gartenzwerges sei aber eine Veränderung des Erscheinungsbildes   der Hausfront im Sinne dieser Grundsätze. Die Aufstellung des Gartenzwerges   sei auch nicht geringfügig, "denn der Gartenzwerg hat zum einen eine   Größe von rund 50 Zentimeter und stellt zum anderen eine völlig   neuartige Form eines  Tiergegenstands dar", so der Richter mit ernster Juristenmiene.  Hinzu komme, dass der Gnom an einer völlig untypischen Stelle auf einem   Garagendach aufgestellt wurde. Seitdem fristet der geile Zwerg wohl wieder ein   düsteres Leben im dunklen Inneren der Garage.

AG Essen, AZ: 19 III35/99