Gebäudeaufnahmen für das Liegeschaftskataster

(Gebäudeaufnahmen des Staatlichen Vermessungsamtes)

Die Gebäudeaufnahme für das Liegeschaftskataster erfasst das Gebäude nach der endgültigen Fertigstellung. Die Mitarbeiter des Vermessungsamtes sind nach dem Vermessungsgesetz berechtigt, Grundstücke zur Einmessung von Gebäuden zu betreten. Die Arbeiten werden von Amts wegen durchgeführt. Da das Vermessungsamt gesetzlich verpflichtet ist, erstellte oder im Umrisss veränderte Gebäude aufzunehmen, muss dafür kein Antrag des Eigentümers vorliegen.Weitere Information zur Gebäudeaufnahme sowie die voraussichtlichen Höhe der enstehenden Gebühr finden Sie im Faltblatt des Landesvermessungsamtes Baden Württemberg, welches als PDF-File hier zum Download zur Verfügung steht.