Gemäß § 550 b Abs. 2 S. 1 BGB .a.F. (= § 551 Abs. 3 S. 1 BGB n.F.) hat der Vermieter eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Anlagepflicht des Vermieters bezweckt hierbei, den Rückzahlungsanspruch des Mieters im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Vermieters vor dem Zugriff von Gläubigern des Vermieters zu schützen (vgl. Palandt-Weidenkaff, § 551 Rdn. 11).Die Rechtsprechung sieht § 551 Abs. 3 BGB n.F. als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB an.
Fraglich ist, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, wenn eine Vermietungs-GmbH die ihr vom Mieter überlassene Mietkaution in einer nicht insolvenzfesten Weise anlegt.Das LG Hamburg hat in einem Urteil vom 30.8.2001 - 327 S 79/01 - zu dieser Frage Stellung genommen und im Ergebnis judiziert, dass in diesem Falle der Geschäftsführer der Vermietungs-GmbH dem Mieter persönlich auf Schadensersatz haftet.