Erhöhte steuerliche Absetzungen bei Baudenkmalen sind erhalten geblieben 08.07.2003

Herstellungskosten für Baumaßnahmen

Für Immobilienanleger bietet sich bei denkmalgeschützten inländischen Immobilienobjekten aufgrund erhöhter steuerlicher Abschreibung (§ 7i EStG) nach wie vor die Möglichkeit, steuerliche Spareffekte zu erzielen. Sie sind vom Steuervergünstigungabbaugesetz (StVergAbG) vom 16.05.2003 (BGBl. I S. 660) nicht betroffen und bleiben danach auch künftig erhalten. Von den genannten Vorschriften des EStG erfasst sind im Inland belegene Immobilien, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind. Der Käufer kann jeweils bis zu 10 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren absetzen. Eine sinnvolle Nutzung wird angenommen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. Ist nur ein Teil des Gebäudes nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Baudenkmal eingestuft, bezieht sich die erhöhte Absetzung nur auf den Anteil der Investition für dieses Gebäudeteil. Erfüllt das Gebäude oder Gebäudeteil für sich allein nicht die Denkmalschutzvoraussetzungen, ist aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, können die erhöhten Absetzungen für Baumaßnahmen vorgenommen werden, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. Auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume werden die Bestimmungen des §7i EStG entsprechend angewandt.

Die erhöhte Abschreibung kann bei hoch besteuerten Anlegern zu Liquiditätsüberschüssen führen. Beim Kauf eines Baudenkmals bzw. bei der Beratung/Vermittlung sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass die Mieteinnahmen gesichert sind, beispielsweise durch einen langfristigen Generalmietvertrag eines bonitätsstarken Unternehmens mit ggf. automatischer jährlicher Mietanpassung. Da die Qualität des Investments nur soviel wert ist wie die Qualität der Immobilie, sollte eine den Bau begleitende Qualitätssicherung dringend angeraten werden. Zudem sollten großzügige Wohngrundrisse und eine hochwertige Ausstattung der Räume vorhanden sein bzw. angestrebt werden.

Anschaffungskosten

Die erhöhten Absetzungen können im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden neun Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden, die auf Baumaßnahmen entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines Rechtsakts, der diesem gleichsteht, durchgeführt worden sind. Die Baumaßnahmen müssen mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle - i.d.R. Behörde für Denkmalschutz oder Denkmalpflege - abgestimmt sein. Sind die Herstellung oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse der öffentlichen Hand gedeckt, können die erhöhten Absetzungen nicht in Anspruch genommen werden. Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde Die Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen für das Gebäude oder Gebäudeteil als Baudenkmal sowie für die Erforderlichkeit der Aufwendungen müssen durch Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen werden. Vom Landesdenkmalschutz oder der Landesdenkmalpflege gewährte Zuschüsse werden in der Bescheinigung aufgeführt. Werden die Zuschüsse erst nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, wird diese entsprechend geändert.

Quelle: Weka Medien