Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage darf das Stimmrecht von Eigentümern, die er kraft einer erteilten Vollmacht vertritt, auch bei der Abstimmung über seine eigene Bestellung zum Verwalter ausüben. Das hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden. Der Verwalter muss sich also bei der Abstimmung über seine eigene Wahl nicht enthalten. Die Stimmabgabe zu seinen Gunsten kraft Vollmacht geschieht in Ausübung eines Rechts des vollmachtgebenden Wohnungseigentümers und habe lediglich als Reflexwirkung die eigene Begünstigung zur Folge. Jede andere Entscheidung würde außer Betracht lassen, dass der bevollmächtigte Verwalter die Interessen des Vollmachtgebers wahrnimmt und nur ihm im Innenverhältnis verpflichtet sein kann. Wenn das Gesetz im Übrigen die Verwalterbestellung mit Stimmenmehrheit vorsehe, so das OLG in der Urteilsbegründung, andererseits die Bevollmächtigung des Verwalters möglich sei, sei auch kein Grund ersichtlich, solche Wohnungseigentümer, die an der Versammlung nicht teilnehmen können, vor die Alternative zu stellen, entweder keinen Einfluss auf die Verwalterbestellung nehmen zu können, oder aber einen