Einheitsbewertung des Grundvermögens: Unbewohnbares Gebäude als unbebautes Grundstück

Einheitsbewertung des Grundvermögens: Unbewohnbares Gebäude als unbebautes Grundstück

1. Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken bestimmt sich nach der Zumutbarkeit der bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung zum Feststellungszeitpunkt.

2. Die Unzumutbarkeit einer bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie auf behebbaren Baumängeln und Bauschäden sowie sog. aufgestautem Reparaturbedarf beruht.

Die Entscheidung betrifft die Einheitsbewertung eines Grundstücks, auf dem sich seit 1939 ein Einfamilienhaus befindet. Das - 1970 noch um einen Anbau erweiterte - Gebäude war zu DDR-Zeiten als Kindergarten genutzt worden. An dem – hier maßgebenden – Stichtag 1.1.1994 wies der Innenbereich des Gebäudes umfangreiche Wasserschäden auf. Der Deckenputz war stellenweise durch die Wassereinwirkung herabgefallen; die Dachbalken sowie die Bretterverschalungen waren erkennbar angefault, der Kamin war versottet. In dem 1970 errichteten Anbau fehlte der Estrich; der Boden und ein Drittel der Wandhöhe wiesen Feuchtigkeitsschäden auf. Heizung und Elektroinstallation waren unbrauchbar. - Durch einen Bescheid über die Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung rechnete das FA das Grundstück zum 1.1.1994 den Eigentümern je zur Hälfte zu, stellte auf diesen Stichtag die Grundstücksart „sonstiges bebautes Grundstück

BFH, Urteil v. 14.5.03, II R 14/01 (veröffentlicht am 30.7.03)