Hausreinigung - arbeiten oder zahlen

Der Mieter kann durch eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag verpflichtet werden, die Hausreinigung z. B. der Treppe und des Hausflurs selbst durchzuführen oder die anfallenden Kosten als Betriebskosten an den Vermieter zu zahlen. Wenn und soweit der Mieter verpflichtet ist, die entsprechenden Arbeiten selbst durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, können Kosten für Reinigungsarbeiten nicht umgelegt werden.

Der Vermieter hat jedoch einen Anspruch auf Vertragsänderung gem. § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) und darf die Reinigung einer gewerblichen Gebäudereinigung übertragen und die Kosten auf die Mieter umlegen, wenn Unzuträglichkeiten der Reinigungspflichten trotz Ermahnung bestehen bleiben. Bei mehreren Gebäuden einer Wirtschaftseinheit sind diejenigen Gebäude, in denen Reinigungspflichten nicht verletzt wurden, von den Vertragsänderungen auszunehmen.

AG Stuttgart,

33 C 6308/03,

WuM 2004, 475