Heizung: Leer stehende Wohnungen müssen geheizt werden

Vorübergehend leer stehende oder nicht genutzte Wohnungen müssen im Winter geheizt werden.

Ein Mieter hatte eine Dachgeschoss-Wohnung längere Zeit nicht geheizt. Daraufhin waren Wasserleitungen eingefroren und es was zu einem Rohrbruch gekommen. Die Richter des OLG Karlsruhe urteilten: Vergesse ein Mieter im Winter seine leerstehende Wohnung zu heizen, müsse er für die dadurch entstandenen Schäden "in die Tasche greifen".

OLG Karlsruhe 1995-11-10 10 U 81/95 Rechtsbereich/Normen: BGB Einstellung in die Datenbank: 2001-03-02 Bearbeitet von: Markus Baum Quelle: gms