Sonstige Betriebskosten

Unter "Sonstige Betriebskosten" verstehen manche Vermieter, dass sie darunter alle Nebenkosten einordnen können, die ihnen sonst noch entstehen, die sie aber nicht unter den Begriffen der Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung einordnen können. Diese weit verbreitete Ansicht ist schlichtweg falsch.

Es handelt sich bei den "sonstigen Betriebskosten" um einen Auffangtatbestand für solche Betriebskosten, die in der Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung nicht ausdrücklich geregelt, aber gerichtlich anerkannt sind. Davon abgrenzen müssen Sie dennoch Verwaltungs-, Instandhaltungs- sowie Instandsetzungskosten.

Wenn Sie in Ihrem Mietvertrag einfach nur pauschal "Sonstige Kosten" auf Ihren Mieter umlegen, ohne diese einzeln aufzuzählen, genügt das nicht für die Übertragung der Kosten. Dann ist Ihre Vereinbarung nicht bestimmt genug.

Fundstelle: OLG Oldenburg, Beschluss v. 22.2.1995 - 5 UH 1/94, WM 1995, S. 430; LG Hannover, WM 1991, S. 358; LG Osnabrück, WM 1995, S. 434.

Sie können die nachfolgend genannten Gebühren nur dann auf Ihren Mieter umlegen, wenn Sie diese ausdrücklich in Ihrem Mietvertrag als "Sonstige Betriebskosten" aufgeführt haben:

· Dachrinnenreinigung

· Müllschlucker, Müllabsauganlage, Müllpresse

· Feuerlöschgeräte, einschließlich dem Austausch des Löschmittels

· Brandschutzwartung, Rauchmelder, Rauchabzüge, Sprinkler

· Strom für die Dachrinnenbeheizung

· Wartung und Prüfung von Blitzschutzanlagen mit TÜV-Abnahme

· Rückstausicherung

· Wartung einer Lüftungsanlage

· Betriebskosten für folgende Gemeinschaftsanlagen: Schwimmbad, Sauna, Fitnessraum, Hobby- und Partykeller

· Notstromanlage für die Sicherheitsbeleuchtung von Rettungswegen, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind.

Bei Gewerberäumen können Sie weitere Kosten vereinbaren. Als "Sonstige Kosten" werden hier häufig die Kosten für eine Wach- und Schließgesellschaft vereinbart.

Zu den "Sonstigen Kosten" gehören nicht die Kontoführungsgebühren, die Reparaturkosten oder ähnliche Kosten, wie z.B. Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten. Diese sind nicht umlagefähig.