Wohnungseigentümern steht bei Gartenpflege ein eigener Ermessenspielraum zu

Das Fällen von einzelnen Bäumen in einer Wohnanlage mit rund 60 Bäu- men bedarf nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Die Maß- nahme kann vielmehr mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Innerhalb des Rahmens ordnungsgemäßer Verwaltung steht den Wohnungseigentümern bei der Gartenpflege ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies gilt umso mehr als bei Gartenanlagen das zu erwartende Absterben oder Wachstum von Gewächsen nicht stets mit Sicherheit voraussehbar ist.

Mit dieser Entscheidung beendete das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) den Streit zwischen zwei Wohnungseigentümern, der sich am Fällen von einigen Bäumen in der Gartenanlage der aus mehreren Häusern bestehenden Wohneigentumsanlage entzündet hatte.
Auf dem Gelände stehen rund 60 Bäume. Die Wohnungseigentümer beschlossen, dass eine Erle, eine Birke und ein Ahornbaum entfernt werden sollen. Einer der Eigentümer sprach sich jedoch gegen das fällen der Bäume aus. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Fällen der drei von 60 Bäumen nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfe. Die von den Wohnungseigentümern beschlossene Maßnahme diene vielmehr der Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und könne als solche mit Stimmenmehrheit getroffen werden.

Der Eigentümerbeschluss entspreche im Übrigen ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Ahorn befinde sich in einem desolaten Zustand und könne jederzeit zusammenbrechen. Die Entfernung der beiden anderen Bäume diene der besseren Wachstumsentwicklung der jeweils benachbarten Bäume. Dies sei durch einen Sachverständigen festgestellt worden. Durch den Beschluss sei der Ermessensspielraum, der den Wohnungs- eigentümern bei der Gartenpflege zustehe, auch nicht überschritten worden. (BayObLG, AZ: 2Z BR 142/00)