Rasermäherlärm / Nachbarärger - wieviel Rasenmäherlärm muss ich ertragen?

Nachbarärger - wieviel Rasenmäherlärm muss ich ertragen?

Lärm kann krank machen. Ein elektrischer Rasenmäher in sieben Meter Entfernung verursacht noch einen Lärm von 60 bis 80 dB. Zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm erlies der Gesetzgeber deshalb vor einiger Zeit die „Rasenmäherlärmverordnung“. Auch die EU versucht die Bürger der Mitgliedstaaten gegen Lärm zu schützen. Das europäische Parlament hat deshalb am 8. Mai 2000 eine Richtlinie (2000/14/EG) zum Schutz vor Lärm beschlossen, die von der Bundesregierung vor kurzem durch den Erlass der „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“ umgesetzt worden ist.

Die alte Rasenmäherlärmverordnung hat damit ausgedient. Nach altem Recht durften motorisierte Rasenmäher an Werktagen in der Zeit von 7:00 bis 19:00 benützt werden. Zu anderen motorgetriebenen Gartengeräten gab es keine bundesrechtliche Regelung.

Die neue Verordnung gilt jetzt für praktisch alle lauten Gartengeräte. Nach der Verordnung dürfen in Wohn-, Kur-, und Klinikgebieten Rasenmäher und andere motorisierte Geräte nun an Werktagen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 benützt werden. Wie bisher dürfen Rasenmäher nicht an Sonn- und Feiertagen betrieben werden. Diese Bestimmung wurde jetzt aber auf die anderen lauten Gartengeräte ausgedehnt. Für manche Geräte wurde noch weiter eingeschränkt: Nach der neuen Verordnung dürfen bestimmte Geräte, wie z.B. Laubsauger, Laubbläser, Grastrimmer und Graskantenschneider, an Werktagen sogar nur von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr verwendet werden. Ausnahme: Das Gerät trägt das Umweltzeichen nach der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments, ist also nicht so laut, wie alte Geräte. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro!

Das Ganze ist aber kein Schildbürgerstreich, auch wenn jetzt grundsätzlich der Rasenmäher am Abend eine Stunde länger laufen darf. Es wurden lediglich einheitliche Mindestzeiten festgelegt, die auf jeden Fall eingehalten werden müssen. Wie bisher dürfen die Gemeinden weitergehende Ruhezeiten (z.B. von 12:00 bis 15:00) in Gemeindeverordnungen bestimmen. Die gemeindlichen Regelungen müssen Sie also nach wie vor beachten, wenn längere Ruhezeiten bestimmt sind!

Die neue Verordnung, die seit dem 06.09.2002 gilt, ist für den Ruhesuchendem insgesamt also vorteilhaft. Sie gilt nicht nur für Rasenmäher. Angefangen von der Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor über den Grastrimmer und bis hin zum Schweißstromerzeuger ist jetzt für insgesamt 57 Garten-, Bau – u. Kommunalgeräte alles genau und einheitlich geregelt.

Die neue Verordnung wirkt sich auch auf die Gerätehersteller aus. Die Maschinen müssen künftig gekennzeichnet werden: es muss der Schallleistungspegel angegeben sein, der beim Betrieb nicht überschritten werden darf. Zudem soll ein Hinweisschild dem Nutzer sagen, wann er das Gerät in Wohngebieten im Freien benutzen darf. Die lautesten Geräte- und Maschinenarten, wie z.B. die Laubsauger müssen außerdem Geräuschgrenzwerte einhalten, die zukünftig sogar noch weiter gesenkt werden können. Grundsätzlich müssen alte Geräte aber nicht nachgerüstet werden. Insgesamt ist also Dank der neuen Verordnung mit ein bisschen mehr Ruhe zu rechnen.

Gesetzestexte:

Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung