Abrechnungssäumigkeit

Als Wohnungsvermieter müssen Sie innerhalb 1 Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums über die Betriebskosten abrechnen. Versäumen Sie die Frist, muss Ihr Mieter keine Betriebskosten mehr nachzahlen. Daneben hat Ihr Mieter noch die folgenden Rechte:

1. Er kann Sie auf Abrechnungserteilung verklagen.

2. Er kann die laufenden Vorauszahlungen so lange zurückhalten, bis Sie endgültig über den vorangegangenen Abrechnungszeitraum abgerechnet haben. Mit dem Abrechnungszeitraum legen Sie fest, von wann bis wann Sie über die Betriebskosten abrechnen. Er darf nicht länger als 12 Monate sein. Er beginnt meist im Januar und endet im Dezember desselben Jahres - das ist aber nicht zwingend! Sie können den Abrechnungszeitraum auch z.B. von März bis Februar laufen lassen. Alle in diesem Zeitraum entstandenen Betriebskosten können Sie auf Ihren Mieter umlegen.