Mieterhöhung / Was ist zu beachten ?

Mieterhöhung - was ist zu beachten ?

 
Der Vermieter muss eine Mieterhöhung grundsätzlich schriftlich dem Mieter mitteilen. Die Mieterhöhung muss begründet werden. Bei einer Mieterhöhung per Fax fehlt die eigenhändige Unterschrift, die Mieterhöhung ist somit nicht wirksam. AG Münster (AZ: 8 C 228/98 - 08/99). Innerhalb von drei Jahren darf die Mieterhöhung 20 Prozent nicht überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass zwischen zwei Erhöhungen die Miete mindestens 15 Monate lang unverändert geblieben ist. Tipp: Als Orientierungshilfe dient der örtliche qualifizierte Mietspiegel, den es u.a. bei dem Mieterschutzbund gibt. Als weiteres Kriterium darf der Vermieter auch die Preise dreier vergleichbarer Wohnungen als Grund anführen. Ein Mieterhöhungsverlangen vor der Frist ist ungültig. Es kann nicht dahingehend umgedeutet werden, dass es zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksam werden soll. Trotz rechtswidriger Mieterhöhung gezahlt - was nun ?

Hier wird eine wiederholte Zahlung als Zustimmung ausgelegt. LG Berlin (AZ: 65 S 210/99). Im vorliegenden Fall hatte der Mieter erst nach drei Jahren gemerkt, dass die Miete um 15 % über dem Mietspiegel liegt.

Mieterhöhung trotz Wohnungsmängel ?

Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichmiete mit dem Hinweis auf Mietmängel zu verweigern. Er hat nur das Recht, die Miete zu kürzen, wenn der Vermieter der Aufforderung nicht nachkommt, die Mängel zu beseitigen. OLG Frankfurt a. M. (AZ: 20 Re Miet 1/96).

Urteile:

Der Einbau neuer Sanitäranlagen rechtfertigt keine Mieterhöhung, da dadurch der Wert der Wohnung nicht gesteigert wird. Anders jedoch bei einem neuen Fußbodenbelag im Bad. AG Gelsenkirchen (AZ: 3b C 600/98).