Gartenarbeit: Mitglied einer Eigentümergemeinschaft in einer Wohnanlage kann nicht zur Gartenarbeit verdonnert werden

Ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage kann selbst dann nicht zur Gartenarbeit verpflichtet werden, wenn der Gartendienst mehrheitlich von der Gemeinschaft beschlossen wurde.

In dem verhandelten Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft beschlossen, die Gartenarbeit in der gemeinsamen Grünanlage in Zukunft selber in die Hand zu nehmen. Die Mitglieder sollten reihum ihren Dienst leisten. Wer selbst keine Lust oder Zeit zur Gartenarbeit hatte, sollte eine professionelle Gartenbaufirma mit der Pflege beauftragen und für die entsprechenden Kosten aufkommen. Ein Eigentümer hatte sich jedoch gegen die Regelung gewehrt. Er war der Meinung, dass eine solche Zwangsverpflichtung zur Gartenarbeit nicht zulässig sei. Zu Recht, wie die Richter des Kammergericht Berlin befanden: Der Gartendienst dürfe nicht einfach per MehrheitsBeschluss verordnet werden. Das gelte sowohl für die Verpflichtung, selber im Garten zu arbeiten, als auch für die Bezahlung einer Gärtnerei. Wenn nicht alle Eigentümer einverstanden seien, bliebe nur eine Lösung, so die Richter: Die Gartenarbeit müsse generell an eine Firma übergeben werden und jeder Wohnungseigentümer habe später für seinen Anteil an den Kosten aufzukommen.

Kammergericht Berlin

--- 24 W 3064/93 Rechtsbereich/Normen:

BGB Einstellung in die Datenbank: 2001-07-01

Bearbeitet von: Markus Baum

Quelle: Dpa