Wird dem Mieter ohne eigenes Verschulden der Schlüssel gestohlen, so kann der Vermieter keinen Schadensersatz verlangen.
Die Mieterin hatte den Schlüssel in ihrem Rucksack deponiert und diesen in einem Schuhgeschäft mit einem Trageriemen an einen Anprobestuhl gebunden. Obwohl sie sich nicht von dem Anprobestuhl entfernt hatte, wurde ihr aus dem Rucksack Geld und der Schlüsselbund gestohlen. Durch ihr Verhalten habe die Frau die erforderliche Sorgfalt walten lassen und müsse daher keinen Schadensersatz für die Auswechselung des Schlosses zahlen.
AG Hamburg
1999-0826
47 C 178/99
Rechtsbereich/Normen: § 823 BGB
Einstellung in die Datenbank: 2002-08-13
Bearbeitet von: Lars Breuer
Quelle: Deutscher Mieterbund