Streupflicht: Vermieter kann Streupflicht an Mieter delegieren

Hat ein Hauseigentümer seine Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß auf die Mieter übertragen, muß er nach einem Glatteisunfall in der Regel kein Schmerzensgeld zahlen.

Damit entschied das OLG Dresden gegen eine Mieterin, die nach einem Sturz vom Hauseigentümer Schmerzensgeld verlangte, weil dieser nicht persönlich für ein ausreichendes Räumen und Streuen des Vorplatzes gesorgt und damit seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Der Eigentümer rechtfertigte sich damit, daß er diese Arbeiten an die Mieter delegiert habe. Nach Auffassung des Gerichts durfte er on ausgehen, daß die Mieter ihren vertraglich vereinbarten Pflichten auch wirklich nachkommen.

OLG Dresden

1996-06-20

7 U 905/96

Rechtsbereich/Normen: BGB

Einstellung in die Datenbank: 1999-02-02

Bearbeitet von: Volker Kitz