Parabolantenne: Darstellung der aktuellen Rechtsprechung zur Anbringung

Darstellung der aktuellen Rechtsprechung zur Anbringung von Parabolantennen unter Berücksichtigung des Spannungsfeldes zwischen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. HS GG und Art. 14 Abs. 1 GG

1. Zum Mietrecht

a) Der deutsche Mieter

b) Der ausländische Mieter

2. Zum Wohnungseigentumsgesetz

1. Zum Mietrecht

Im Mietrecht hat die Rechtsprechung sich bisher hauptsächlich mit der Frage befaßt, ob der Mieter gegen den Eigentümer als Vermieter ein Anspruch auf Duldung der angebrachten Parabolantenne gemäß den 535, 536, 242 BGB hat, oder ob der Vermieter gegen den Mieter einen Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne gemäß den 550, 1004 Abs. 1 BGB geltend machen kann.

Eine Veränderung der Mietsache durch den Mieter bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mieter einen Anspruch auf Änderung der Mietsache hat und der Vermieter deshalb verpflichtet ist, diese Änderung zu dulden. Dies ist der Fall, wenn der Vermieter verpflichtet gewesen wäre, der Errichtung und Unterhaltung einer angebrachten Parabolantenne zuzustimmen.

Eine Verpflichtung zur Duldung der Satellitenantenne kann sich aus den Vorschriften der 535, 536, 242 BGB ergeben. Nach diesen Vorschriften ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache zu gewähren. Zum Gebrauch der vermieteten Sache gehört grundsätzliches alles, was zum heutigen, allgemeinen Wohnkomfort zählt.

Nach ständiger Rechtsprechung darf der Vermieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter Einrichtungen versagen, die diesem das Leben in seiner Mietwohnung angenehmer gestalten können (OLG Frankfurt vom 22.07.1992, NJW 1992 S. 2490; BayObLG, NJW 81, S. 1275).

Derartige sachbezogene Gründe können sich für den Vermieter nur aus nicht unerheblichen Beeinträchtigungen und durch nachhaltige Verschlechterungen der Mietsache ergeben.

Bei der vorzunehmenden Abwägung ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Mieter ohne die gewünschte Parabolantenne sein Informationsinteresse, am Medienangebot teilzuhaben, realisieren kann. Dabei ist das Interesse des Vermieters an seinem möglichst unbeeinträchtigten Eigentum um so mehr zu berücksichtigen, je breiter der Zugang des Mieters zu allgemeinen Informationsquellen bereits ausgestaltet ist (OLG Karlsruhe, NJW 93 S. 2815).

Diese Abwägung wird von der herrschenden Rechtsprechung für den typischen Durchschnittsfall des deutschen und des ausländischen Mieters unterschiedlich vorgenommen.

a) Der deutsche Mieter

Die Frage, ob ein Mieter einen Anspruch darauf hat, daß der Vermieter die Anbringung einer Parabolantenne für den Satellitenempfang genehmigt, war zunächst in der Rechtsprechung äußerst umstritten, wobei den meisten Urteilen der Sachverhalt zugrunde lag, daß ein Breitbandkabelanschluß nicht bestand. Während einige Gerichte den Anspruch des Mieters bejahten (AG Andernach, WUM 1990 S. 492; AG Köningswinter, WUM 1992 S. 117; LG Mannheim, ZMR 1992 S. 342; LG Karlsruhe, BB 1991 S. 1080), wurde ein derartiger Anspruch des Mieters von anderen Zivilgerichten verneint (LG Dortmund, ZMR 1991 S. 346; LG Stuttgart, WUM 1992 S. 367; AG Berlin­Tiergarten, DWW 1993 S. 298; LG Lingen, DWW 1993 S. 47).

In Anbetracht der Tatsache, daß die rechtliche Zulässigkeit der Anbringung von Parabolantennen in der Rechtsprechung hoffnungslos umstritten war, wurde im Jahr 1992 dem OLG Frankfurt folgende Rechtsfrage zur Entscheidung durch den die Landgerichte bindenden Rechtsentscheid vorgelegt:

"Ist ein Vermieter, der das Mietojekt nicht selbst bewohnt, verpflichtet, dem Mieter die Anbringung einer Parabolantenne auf dessen Kosten durch einen Fachunternehmer zu gestatten, wenn das Objekt über keinen Kabelfernsehenanschluß verfügt und unsicher ist, wann einer solcher Anschluß verlegt werden wird?"

Der Entscheidungssatz des Rechtsentscheides des OLG Frankfurt lautet wie folgt:

Der Mieter von Wohnraum kann grundsätzlich vom vermietenden Hauseigentümer, der nicht in dem selben Haus wohnt, verlangen, daß er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang der Satellitenprogramme tauglichen Ort gestattet, an dem sie optisch am wenistens stört, sofern

a) das Haus weder eine Gemeinschaftsparabolantenne noch einen Breitbandkabelanschluß hat und ungewiß ist, ob ein solcher Anschluß verlegt werden wird, und

b) der Mieter den Vermieter von allen dabei anfallenden Kosten und Gebühren freistellt.

Ein sachbezogener Grund für die Versagung der Anbringung einer Parabolantenne liegt somit unter folgenden Voraussetzungen vor:

1. Das Haus hat weder eine Gemeinschaftsparabolantenne noch einen Breitbandkabelanschluß und es ist ungewiß, ob ein solcher Anschluß verlegt werden wird.

Durch den Verweis auf den Kabelanschluß wird die Informationsfreiheit des Mieters zwar beschränkt, da er über die Parabolantenne die Möglichkeit hätte, Satellitenprogramme zu empfangen, die nicht in das Kabelnetz eingespeist werden. Unter Zugrundelegung des typischen Durchschnittsfalls ist diese Betrachtungsweise nach der Rechtsprechung gerechtfertigt, weil der Durchschnittsmieter sein Interesse, am Medienangebot teilzuhaben, auch allein über den Kabelanschluß weitgehend realisieren kann. Sein Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, wird somit durch die Versagung der Anbringung einer Parabolantenne nicht wesentlich beeinträchtigt.

2. Der Mieter stellt den Vermieter von allen im Zusammenhang mit der Installation der Antenne entstehenden Kosten und Gebühren frei. Dies gilt auch, soweit sich die Kosten aus der Pflicht des Mieters ergeben, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Antenne zu entfernen. Der Mieter muß auch die Haftung für die durch die Antenne verursachten Schäden übernehmen. Des weiteren ist er verpflichtet, bei späterer Errichtung einer Gemeinschaftssatellitenantenne bzw. dem Anschluß des Hauses an das Kabelfernsehen durch den Vermieter die angebrachte Einzelantenne zu entfernen

3. Die Antenne muß von einem Fachmann angebracht werden. Auf diese Weise werden denkbare Schäden an der Bausubstanz des Hauses so gut wie ausgeschlossen.

4. Der Mieter muß bei der Anbringung der Antenne sämtliche bestehenden baurechtlichen Vorschriften beachten.

5. Der Vermieter ist berechtigt, den für den Empfang der Satellitenprogramme geeigneten Ort zu bestimmen, an dem die Antenne zu installieren ist. Hierduch wird dem Interesse des Vermieters an dem optischen Erscheinungsbild seines Eigentums Rechnung getragen.

Dieser generalisierenden Rechtsprechung hat sich auch das BVerfG in zwei grundlegenden Entscheidungen angeschlossen (BVerfG, NJW 1993 S. 1252; BVerfG WM 1994 S. 1168).

Dabei hat das BVerfG ausdrücklich klargestellt, daß die vom OLG Frankfurt in seinem Rechtsentscheid dargelegten Grundsätze ausdrücklich nur für die typische Spannungslage zwischen dem Grundrecht auf Informationsfreiheit des Mieters und den betroffenen Eigentümerinteressen des Vermieters gilt. Es hat insbesondere deutlich gemacht, daß es im konkreten Fall geboten sein kann, die besonderen Eigentümer­ oder Mieterinteressen, die bei der typisierenden Betrachtungsweise des Rechtsentscheides nicht miterfaßt werden, in die Güter­ und Interessenabwägung einzubeziehen und differenzierend zu gewichten (BVerfG, NJW 1993 S. 1252).

Trotz der Möglichkeit der Einzelabwägung wird die in dem Rechtsentscheid zum Ausdruck gekommene generelle Beurteilung von den Instanzgerichten nunmehr weitestgehend übernommen. Die Gerichte lehnen einen Anspruch des deutschen Mieters auf Anbrigung einer Parabolantenne zumeist unter bloßem Hinweis auf den Rechtsentscheid des OLG Frankfurt und die ihm folgende Rechtsprechung des BVerfG ab (z.B. AG Oberhausen, DWW 1996 S. 56; LG Köln, DWW 1994 S. 23).

b) Der ausländische Mieter

Die in dem Rechtsentscheid und der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung enthaltene typisierende Betrachtungsweise trägt den besonderen Informationsinteressen dauerhaft in Deutschland lebender Ausländer nicht ausreichend Rechnung. Derartige Ausländer sind regelmäßig daran interessiert, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen zu unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechtzuerhalten. In Anbetracht der Tatsache, daß in das jeweilige Kabelnetz nur wenige ausländische Programme eingespeist sind, können diese Ausländer ihr Informationsinteresse zumeist nur mittels einer Satellitenempfangsanlage befriedigen.

In derartigen Fällen kann das Informationsinteresse des ausländischen Mieters auch bei vorhandendem Kabelanschluß das Eigentümerinteresse des Vermieters überwiegen.

Dies hat das OLG Karlsruhe in einem die Landgerichte bindenden Rechtsentscheid klargestellt (OLG Kalrsruhe, NJW 1993 S. 2815). Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet:

"Ein ausländischer Mieter von Wohnraum, der zwar über einen Breitbandkabelanschluß verfügt, über welchen jedoch keine Programme aus dem Heimatland des Mieters angeboten werden, kann in der Regel vom vermietenden Hauseigentümer verlangen, daß er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang von Satellitenprogrammen aus seinem Heimatland tauglichen Ort gestattet, an dem sie nach Einschätzung des Vermieters am wenigstens stört, sofern mit der Anbringung ein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist, der Mieter den Vermieter von allen anfallenden Kosten und Gebühren freistellt und der Mieter das Haftungsrisiko des Vermieters abdeckt und ihm auf dessen Verlangen Sicherheit leistet für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Anlage."

Diese Rechtsprechung hat das BVerfG vollumfänglich bestätigt (BVerfG, NJW 1994 S. 1147; NJW­RR 1966 S. 205).

Diese Rechtsprechung hat sich in der Folge bei den Zivilgerichten der Tatsacheninstanzen durchgesetzt (OLG Hamm, DWW 1993 S. 331; LG Lübeck, ZMR 1995 S. 79; LG Hagen, ZMR 1996 S. 32; LG Kleve, ZMR 1995 S. 313; BayOLG, WUM 1994 S. 317).

Die Rechtsprechung gewährt dem ausländischen Mieter auch dann einen Anspruch auf Anschluß einer Parabolantenne, wenn über das Breitbandkabelnetz lediglich ein Heimatsender zu empfangen ist (BVerfG, NJW RR 1994 S. 1232).

Nach dieser Rechtsprechung ist bei einem ausländischen Mieter eine andere Beurteilung als bei einem deutschen Mieter notwendig, weil Ausländer ohne Zugang zu ihren Heimatprogrammen in einem nicht unerheblichen Maße vom Informationsfluß und Meinungskampf in ihrem Heimatland abgeschnitten bleiben. Ihre Situation nähert sich deshalb demjenigen inländischen Mieter an, der weder an eine Gemeinschaftsparabolantenne noch an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist.

Da aber auch die Informationsfreiheit eines Ausländers nicht schrankenlos gewährleistet ist, gewährt die Rechtsprechung einem ausländischen Mieter nur unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne:

1. Der zur Verfügung stehende Breitbandkabelanschluß ist nicht geeignet, das Bedürfnis des Mieters auf Empfang von Fernsehprogrammen aus dessen Heimatland derzeit und in absehbarer Zukunft zu befriedigen. Eine Parabolantenne kann diesem Mangel abhelfen.

2. Es existieren keine der Anbringung der Antennenanlage entgegenstehende Vorschriften des Baurechts und des Denkmalschutzes.

3. Der Vermieter kann den Aufstellungsort der Satellitenanlage bestimmen. Dieser muß den Ort unter Beachtung der empfangstechnischen Eignung danach auswählen, wo ihm die Anlage am wenigsten störend erscheint. Es darf keine nach allgemeiner Verkehrsanschaung erhebliche Verunzierung des Gebäudes durch die Antennenanlage eintreten.

4. Die Antenne muß von einem Fachmann angebracht werden.

5. Erhebliche nachteilige Eingriffe in die Bausubstanz müssen ausgeschlossen werden.

6. Der Mieter muß den Vermieter von allen im Zusammenhang mit der Installation entstehenden Kosten und Gebühren freistellen. Dies gilt ebenso für die Haftung der durch die Antenne verursachten Schäden und den Aufwand für deren Beseitigung nach Beendigung des Mietverhältnisses. 

7. Soweit der Vermieter dieses verlangt, hat der Mieter das Haftungsrisiko durch Abschluß einer Versicherung und den Beseitigungsaufwand in sonstiger Weise (z.B. durch Stellung einer Kaution) abzusichern.

8. Soweit mehrere ausländische Mieter berechtigt eine Parabolantenne anbringen wollen, kann der Vermieter bestimmen, daß eine gemeinsam anzubringende und zu finanzierende Parabolantennenanlage angeschafft wird. (vgl. zum Ganzen OLG Karlsruhe, NJW 1993 S. 2815, 2817).

Aus diesen einzelnen Voraussetzungen ergibt sich deutlich, daß auch bei einem ausländischen Mieter nicht allein eine generalisierende Betrachtungsweise angebracht ist. Auch hier ist durchaus noch Raum für eine Einzelabwägung unter Berücksichtigung der unten unter IV. dargelegten Abwägungskriterien.

2. Zum Wohnungseigentumsgesetz

Im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentumsgesetz haben die Gerichte die Frage zu klären, ob einem Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Anbringung einer Parabolantenne gemäß 22 i.V.m. 14 WEG zusteht oder ob die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch auf Beseitigung der angebrachten Parabolantenne gemäß den 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. 22 Abs. Abs. 1 WEG und einen Wiederherstellungsanspruch gemäß 823 Abs. 1 BGB geltend machen kann.

Diese Frage war zunächst zwischen den Zivilgerichten umstritten. Zunächst sind die Gerichte überwiegend davon ausgegangen, daß die Anbringung einer Parabolantenne jedenfalls in der Regel schon wegen der Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks gemäß 22 WEG der einstimmigen Billigung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf, weil die Rechte der übrigen Miteigentümer jedenfalls bei einer Veränderung der Gesamtansicht über das in 14 WEG genannte Maß hinaus beeinträchtigt werden (BayOLG, NJW RR 1992 S. 16; OLG Zweibrücken, NJW 1992 S. 2899; OLG Hamm, NJW 1993 S. 1276). Demgegenüber haben die Gerichte teilweise anerkannt, daß eine ohne die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer angebrachte Parabolantenne durch die Wahrnehmung des Grundrechts auf Informationsfreiheit des Ausländers gedeckt sein kann (OLG Düsseldorf, NJW 1994 S. 1163; OLG Frankfurt/Am Main, NJW 1993 S. 2817).

Nunmehr entspricht es jedoch der herrschenden Rechtsprechung, daß die vom BVerfG und vom OLG Karlsruhe zum Mietrecht aufgestellten Grundsätze auch für das Wohnungseigentumsrecht gelten (BVerfG, NJW 1995 S. 1665; OLG Celle, NJW RR 1994 S. 977).

Die Notwendigkeit einer Gleichbehandlung von Mietern und Wohnungseigentümern ergibt sich bereits daraus, daß Eigentumswohnungen teilweise von Eigentümern selbst genutzt und teilweise aber auch (als Kapitalanlage) vermietet werden. Es gibt keine sachgerechten Kriterien für eine Ungleichbehandlung von Mietern oder Eigentümern innerhalb einer Wohnungsanlage. Des weiteren ist die Interessenlage eines Vermieters grundsätzlich mit der Interessenlage der Mehrheit der Wohnungseigentümer identisch. Es ist insbesondere die Sorge vor eine optische Verunstaltung des Gebäudes sowie vor Folgekosten einer nicht oder nicht sachgerecht vorgenommenen Beseitigung der Anlage bei Auszug des Mieters oder Eigentümers.

Überträgt man somit die zum Mietrecht entwickelten Grundsätze auf das Wohnungseigentumsrecht, so ist auch der Wohnungseigentümer bei Vorliegen des typischen Durchschnittsfalles im Regelfall auf einen vorhandenen Kabelanschluß zu verweisen. Jedoch sind auch im Wohnungseigentumsrecht Fälle denkbar, in denen aufgrund atypischer Umstände das jeweilige Informationsinteresse hinter dem durch die Anbringung einer Parabolantenne beeinträchtigten Interesse zurücktreten muß. Wie bereits im Mietrecht wird dies auch im Wohnungseigentumsrecht regelmäßig für Wohnungseigentümer mit ausländischer Staatsangehörigkeit zutreffen, die durch einen Kabelanschluß nicht mehr als ein Fernsehprogramm ihres Heimatlandes empfangen können.