Parabolantenne: Standort

Der Vermieter kann den Ort der Installation der Parabolantenne des Mieters am Gebäude bestimmen; die Kostenfrage spielt dabei eine untergeordnete Rolle. (LG Wiesbaden, Beschluß vom 28. 10. 1994 - 1 T 57/94)

Parabolantenne auf dem Balkon ohne Eingriff in die Bausubstanz Den Klägerinnen steht kein Anspruch gemäß §§ 550, 1004 BGB auf Entfernung der auf dem Balkon der Wohnung der Beklagten aufgestellten Parabolantenne zu. Unstreitig ist die Wohnung der Beklagten seit 1987 mit einem Anschluß an das Breitbandkabelnetz ausgestattet. Nach ständiger Rechtsprechung steht einem (deutschen) Mieter kein Anspruch auf Installation einer Parabolantenne zu, wenn das Mietgebäude über einen Breitbandkabelanschluß verfügt (BVerfG WM 1993, 229 und 231).

Der Mieter ist mithin in diesem Fall gehalten, den zur Verfügung gestellten Kabelanschluß zu nutzen, wobei im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben soll, ob die noch vorhandene Gemeinschaftsantennenanlage funktionsfähig ist. Ungeachtet der Rechtslage können die Klägerinnen vorliegend dennoch nicht Entfernung der Parabolantenne verlangen. Beseitigungspflichtig ist der Mieter nur dann, wenn durch die Installation einer Parabolantenne das grundrechtlich geschützte Eigentum des Vermieters verletzt wird. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Errichtung der Parabolantenne eine bauliche Veränderung darstellt, welche in die Bausubstanz eingreift, d. h. wenn eine feste Verbindung zwischen Parabolantenne und Gebäudeteilen wie Dach, Außenwand oder Balkonbereich hergestellt wird. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Die Klägerinnen haben auch mit nachgelassenem Schriftsatz v. 3. 3. 1997 nicht die Behauptung der Beklagten bestritten, daß die Parabolantenne lediglich lose und ohne feste Verbindung auf dem Balkonboden aufgestellt sei. Mithin liegt keine bauliche Veränderung im vorgenannten Sinne vor. Nachdem die Klägerinnen keine sonstigen Umstände vorgetragen haben, die zur Versagung der Zustimmung und einem berechtigten Entfernungsverlangen führen, unterliegt die Klage insoweit der Abweisung. (AG Köln, Urteil vom 4. 4. 1997 – 219C 557/96)

Parabolantenne auf gemeinschaftlicher Gartenfläche. Das Aufstellen einer Parabolantenne auf der genutzten gemeinschaftlichen Gartenfläche der Wohnanlage ist dem (ausländischen) Mieter einer Wohnung nicht aus Gründen seines Informationsrechts zu genehmigen. (AG Köln, Urteil vom 26. 3. 1998 – 222 C 553/97)  auf dem Balkon,kaum sichtbar.

Das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Wohnungsbalkon hinter einem Sichtschutz und in der Weise, daß die Antenne kaum über das Balkongeländer hinausragt, ist vertragsgemäßer Gebrauch der Mietwohnung. (AG Fulda, Urteil vom 16. 12. 1998 – 3 C 1150/98 (A))

Das Aufstellen einer Parabolantenne in dem sichtgeschützten Bereich des Balkons der Mietwohnung verletzt keine Interessen des Vermieters. (AG Siegen, Urteil vom 22. 6. 1999 – 13 C 358/99)

lose auf Terrasse Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung schließt es ein, daß der (ausländische) Mieter eine Parabolantenne zum Rundfunkempfang auf der mitgemieteten Terrasse lose aufstellt. (LG Hamburg, Urteil vom 18. 5. 1999 – 316 S 17/99)