Lagert ein Mieter in seiner Wohnung Müll, der zu einer Geruchsbelästigung der Mitmieter führt, ist dies noch kein Grund für eine fristlose Kündigung. Die sei erst gerechtfertigt, wenn die "Müllsammlung" die Mietsache selbst beeinträchtigt und zu einer dauerhaften Belästigung der Mitbewohner führt. Das hat jetzt das Amtsgericht Frankfurt entschieden und damit die Kündigung des Mieters vom Tisch genommen.
Der hatte seinem Mieter fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigt, weil der alleinstehende Mann Berge von Unrat und Altpapier in seiner Zwei-Zimmer Wohnung gehortet hatte. Nachbarn hatten sich daraufhin beim Vermieter über die davon ausgehende Geruchsbelästigung beklagt.
Der Mieter verweigerte außerdem dem Vermieter den Zutritt zur Wohnung. Trotz mehrfacher mündlicher und schriftlicher Aufforderungen machte der Mieter keine Anstalten, seine Wohnung zu entrümpeln und zu reinigen. Es kam schließlich zur Räumungsklage, die das Amtsgericht jedoch abwies.
Zwar habe der Mieter seine Wohnung vernachlässigt, doch könne der Vermieter nicht beweisen, inwieweit dadurch die Substanz der Räumlichkeiten erheblich beeinträchtigt wurde. Ob, wie und wo der Mieter in seiner Wohnung Altpapier und Sperrmüll lagere sei seine Sache. Hier sei es dem Vermieter eben verwehrt, seine Vorstellungen von Ordnung durchzusetzen. Die Geruchsbelästigung dagegen müssten die Mitmieter nicht hinnehmen. Allerdings reiche ein Verstoß gegen die Regeln des Zusammenlebens noch nicht für eine Kündigung aus. Vielmehr müsse der Hausfrieden nachhaltig gestört sein. Ein Anhaltspunkt dafür seien Mietminderungen durch benachbarte Mieter. Die hätten sich im vorliegenden Fall aber nur beschwert. Auch die Weigerung des Mieters, den Vermieter über die Schwelle seiner Wohnung zu lassen, rechtfertige keine Kündigung. Notfalls könne der Vermieter ein Zutrittsrecht gerichtlich erzwingen.
AG Frankfurt/Main, AZ: 33 C 153/02-93