Vermieter kann Verantwortung für bauliche Mängel nicht auf Pächter

Ein Gastwirt pachtete Räume für den Betrieb einer Speisegaststätte. Zugleich erwarb er von dem Verpächter das Inventar der Gaststätte zu einem Preis von rund 20.000 Euro. Kaum dass der Pächter den Betrieb aufgenommen hatte, versagte jedoch die Ordnungsbehörde den weiteren Betrieb der Gaststätte wegen baulicher Mängel. Der Pächter kündigte daraufhin den Pachtvertrag und verlangte ferner die Rückzahlung des Kaufpreises für das Inventar. Der Verpächter war mit der Auflösung des Pachtvertrages und der Rückzahlung des Kaufpreises nicht einverstanden. Er berief sich auf eine in dem Pachtvertrag enthaltene Klausel, wonach der Pächter behördliche Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen habe. Das Oberlandesgericht Celle hielt diese Vertragsklausel wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz jedoch für unwirksam, weil damit auch das gesetzlich allein dem Verantwortungsbereich des Verpächters zugeordnete Risiko eines Widerrufs der vorläufigen Gaststättenkonzession infolge von Beschaffenheitsmängeln des Mietobjekts dem Pächter überbürdet wird. Danach erfolgte die Vertragskündigung durch den Pächter zu Recht. Für das Gericht hatte die wirksame Kündigung weiterhin zur Folge, dass damit zugleich die Geschäftsgrundlage des Inventarkaufvertrages nachträglich weggefallen war. Dies hatte zur Folge, dass der Pächter auch den gezahlten Kaufpreis für das übernommene Inventar zurückverlangen konnte.

 

OLG Celle, AZ: 2 U 228/98