Seit Jahresbeginn gelten neue Verwaltungskosten- und Instandhaltungspauschalen

Die Reform des Wohnungsbaurechts, die seit Anfang diesen Jahres gilt,  enthält auch einige geänderte Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung,  die eine Erhöhung der Verwaltungs- und Instandhaltungspauschalen und Anpassung  an den Euro zum Inhalt haben.

Demnach dürfen als Instandhaltungskosten seit 1. Januar jährlich   je Quadratmeter  Wohnfläche angesetzt werden:

- für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens   32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 Euro (früher 21 Mark)

- für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens   22 Jahre zurückliegt, höchstens 9 Euro (früher 16,50 Mark)

- für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger   als 22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 Euro (früher 13 Mark)

Diese Sätze verringern sich bei eigenständig gewerblicher Lieferung   von Wärme  um 0,20 Euro (früher 0,35 Mark).

Der Abschlag für nicht vorhandenes eingerichtetes Bad oder Dusche von 1,30   Mark fällt weg.  Diese Sätze erhöhen sich, wenn ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden   ist, um 1 Euro (früher 1,85 Mark).  Trägt der Mieter die Kosten kleinerer Instandhaltungen in der Wohnung,  so verringert sich der Satz um 1,05 Euro (früher 1,90 Mark). Die kleinen  Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen   für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen,   den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen   von Fensterläden.

Die Kosten der Schönheitsreparaturen sind in den Sätzen nicht enthalten.  Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheitsreparaturen, so dürfen   sie  höchstens mit 8,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt   werden.  (Weiter gehende Differenzierung fällt weg.)

Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze  dürfen als Instandhaltungskosten einschließlich Kosten für Schönheitsreparaturen  höchstens 68 Euro (früher 125 Mark) jährlich je Garage oder Einstellplatz   angesetzt werden.

Die Verwaltungskosten dürfen höchstens mit 230 Euro (früher Mark   420 Mark) jährlich je Wohnung, bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen   je Wohngebäude angesetzt werden.

Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen Verwaltungskosten   höchstens mit 30 Euro (früher 55 Mark) jährlich je Garagen- oder   Einstellplatz angesetzt werden.

Bei Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen oder Wohnungen in der Rechtsform   des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts dürfen als Ausgaben für   die Verwaltung höchstens 275 Euro (früher 500 Mark) angesetzt werden.  Instandhaltungs- und Verwaltungskostenpauschalen werden zukünftig per Index   angepasst.  Hiernach ändern sich die Beträge erstmals ab 1.Januar 2005 und dann   ab dem 1.Januar eines jeden darauf folgenden dritten Kalenderjahres im Umfang   der dann eingetretenen Indexänderung.  Trägt der Mieter die Kosten kleinerer Instandhaltungen in der Wohnung,   verringert sich  der Satz um 1,05 Euro.

Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleinerer Schäden   an den Gas-, Wasser- und Elektroinstallationen, den Heiz- und Kocheinrichtungen,   den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen   von Fensterläden.  Die Kosten der Schönheitsreparaturen sind in den Sätzen nicht enthalten.  Trägt der Vermieter diese Kosten, dürfen sie höchstens mit 8,50   Euro je Quadratmeter  Wohnfläche im Jahr angesetzt werden. Für Garagen oder ähnliche   Stellplätze  dürfen als Instandhaltungskosten einschließlich Kosten für Schönheitsreparaturen  höchstens 68 Euro jährlich je Garage oder Einstellplatz angesetzt   werden.