Recht des Zwischenmieters zur Kündigung des Hauptvertrages wegen Gesundheitsgefährdung

Recht des Zwischenmieters zur Kündigung des Hauptvertrages wegen Gesundheitsgefährdung

Der u.a. für das gewerbliche Miet- und Pachtrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Wirksamkeit einer auf Gesundheitsgefährdung gestützten fristlosen Kündigung des Hauptmietvertrages durch den (gewerblichen) Zwischenvermieter zu beurteilen.
Nach § 544 BGB a.F. (jetzt: §§ 569 Abs. 1, 578 Abs. 2 Satz 2 BGB) kann der Mieter einer Wohnung oder anderer zum Aufenthalt von Menschen bestimmter Räume das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn die Nutzung der Mieträume gesundheitsgefährdend ist (hier: wegen Feuchtigkeit und Schimmelbildung). Dem Vermieter steht dieses Recht nicht zu.

Das Oberlandesgericht Köln hatte entschieden, daß dieses Kündigungsrecht nur dem Untermieter, nicht aber dem Zwischenmieter zustehe, da dieser die Wohnung nicht zur Nutzung für sich selbst, seine Angehörigen oder seine Angestellten gemietet habe, sondern ausschließlich zu dem Zweck, sie gewerblich weiterzuvermieten. Er könne eine Gesundheitsgefährdung seiner Untermieter dadurch verhindern, daß er den Mangel selbst beseitige, wozu er dem Untermieter gegenüber verpflichtet sei. Daß der Zwischenmieter seinerseits Anspruch auf Beseitigung des Mangels durch den Hauptvermieter habe, spiele keine Rolle. Dieser Auffassung ist ein Teil der neueren mietrechtlichen Literatur inzwischen gefolgt.


Dem hat sich der Senat nicht angeschlossen.

Da das Gesetz insoweit keine Sonderregelung für