Will ein Eigentümer seine selbstgenutzte Immobilie ausbauen und dafür eine staatliche Förderung haben, muss er eine Baugenehmigung besitzen. Sowohl bei den Altfällen nach Paragrafen 10e als auch bei der Eigenheimzulage ist die Baugenehmigung eine wichtige Fördervoraussetzung. Liegt sie nicht vor oder wird sie erst später beantragt, sind bereits abgelaufene Jahre verloren. Bei Baumaßnahmen allerdings, die lediglich eine Bauanzeige erfordern, wie etwa der nachträgliche Dachgeschossausbau, gehen die Finanzämter in der Regel von der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens aus. BFH, AZ: X R 84/97
Abgesägte Hecke kam Nachbar teuer zu stehen Weil die Hecke als gemeinsame Grenzeinrichtung zu bewerten ist, besteht auch ein gemeinsames Nutzungsrecht. Ein klassischer Fall von Nachbarschaftsstreit landete jetzt vor den Schranken des Bundesgerichtshofes. Einst in friedlicher Eintracht hatten zwei Hauseigentümer beschlossen, die Grenzen ihrer Grundstücke mit einer Hecke als Sichtschutz zu bepflanzen. Nachdem eines der beiden Häuser verkauft wurde, kam es zwischen den neuen Eigentümern und dem Nachbarn zum Streit über den Grenzverlauf. Denn die inzwischen drei Meter hohe und zwölf Meter lange Hecke wuchs nur zu einem kleinen Teil auf dem Gelände des neuen Eigentümers. Der Nachbar verlangte daraufhin, die Hecke zu versetzen, während die neuen Käufer den Sichtschutz behalten wollten. Als die Streithähne über ein Jahr lang keine Einigung erzielten, sägte der Nachbar die Hecke ohne Vorankündigung kurzerhand ab. Die neuen Eigentümer klagten daraufhin auf Schadenersatz. Zu Recht, wie der BGH befand, denn die Hecke sei als gemeinsame Grenzeinrichtung zu bewerten. Demnach bestehe auch ein gemeinsames Nutzungsrechte. Keiner der beiden hätte also ohne Einwilligung des anderen Veränderungen vornehmen dürfen. Der Nachbar, der die Hecke unerlaubt absägte sei folglich auch zum Schadenersatz verpflichtet oder müsse eine neue Hecke anpflanzen. BGH, AZ: V ZR 77/99