Ausbauförderung: Ohne Baugenehmigung gibt es keinen Zuschuss vom Staat

Will ein Eigentümer seine selbstgenutzte Immobilie ausbauen und dafür   eine  staatliche Förderung haben, muss er eine Baugenehmigung besitzen. Sowohl  bei den Altfällen nach Paragrafen 10e als auch bei der Eigenheimzulage  ist die Baugenehmigung eine wichtige Fördervoraussetzung. Liegt sie nicht  vor oder wird sie erst später beantragt, sind bereits abgelaufene Jahre   verloren.  Bei Baumaßnahmen allerdings, die lediglich eine Bauanzeige erfordern,  wie etwa der nachträgliche Dachgeschossausbau, gehen die Finanzämter   in der Regel  von der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens aus.  BFH, AZ: X R 84/97

Abgesägte Hecke kam Nachbar teuer zu stehen Weil die Hecke als gemeinsame   Grenzeinrichtung zu bewerten ist, besteht auch ein gemeinsames Nutzungsrecht.   Ein klassischer Fall von Nachbarschaftsstreit landete jetzt vor den Schranken   des Bundesgerichtshofes. Einst in friedlicher Eintracht hatten zwei Hauseigentümer   beschlossen, die Grenzen ihrer Grundstücke mit einer Hecke als Sichtschutz   zu bepflanzen. Nachdem eines der beiden Häuser verkauft wurde, kam es zwischen   den neuen Eigentümern und dem Nachbarn zum Streit über den Grenzverlauf.   Denn die inzwischen drei Meter hohe und zwölf Meter lange Hecke wuchs nur   zu einem kleinen Teil auf dem Gelände des neuen Eigentümers. Der Nachbar   verlangte daraufhin, die Hecke zu versetzen, während die neuen Käufer   den Sichtschutz behalten wollten. Als die Streithähne über ein Jahr   lang keine Einigung erzielten, sägte der Nachbar die Hecke ohne Vorankündigung   kurzerhand ab. Die neuen Eigentümer klagten daraufhin auf Schadenersatz.   Zu Recht, wie der BGH befand, denn die Hecke sei als gemeinsame Grenzeinrichtung   zu bewerten. Demnach bestehe auch ein gemeinsames Nutzungsrechte. Keiner der   beiden hätte also ohne Einwilligung des anderen Veränderungen vornehmen   dürfen. Der Nachbar, der die Hecke unerlaubt absägte sei folglich   auch zum Schadenersatz verpflichtet oder müsse eine neue Hecke anpflanzen.   BGH, AZ: V ZR 77/99